FAQs zur Masterarbeit

Beginn / Ausgabe der Masterarbeit

Zur Masterarbeit kann zugelassen werden, wer sämtliche Module erfolgreich absolviert hat.

Die Masterarbeit wird vom Prüfungsausschuss der Fakultät ausgegeben und genehmigt. Der Kandidat / Die Kandidatin kann einen Vorschlag für das Thema und für Erstprüfer/in und Zweitprüfer/in einreichen. Der Erstprüfer / Die Erstprüferin muss Professor/in der Hochschule der Medien sein. Der Zweitprüfer / Die Zweitprüferin kann auch eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person sein, die selbst mindestens eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die Zuordnung Erst- und Zweitprüfer/in weist nicht auf den Umfang der Betreuung hin, sondern ist im Hinblick auf die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Masterarbeit im Sinne der SPO zu sehen.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs Monate, der Bearbeitungsaufwand entspricht 18 ECTS. Die Masterarbeit wird innerhalb eines Colloquiums präsentiert.

Als Prüfungstermin im Sinn des Studienabschlusses gilt der Abgabetermin der Masterarbeit. Bis zum Abgabetermin müssen die Studierenden immatrikuliert sein und Studiengebühren bezahlen.

Sollte sich der Abgabetermin wegen Krankheit oder aus anderen Gründen in das nächste Semester hinein verschieben, müsste sich der Student/ die Studentin wieder für dieses weitere Semester zurückmelden, d.h. immatrikulieren und die entsprechenden Studiengebühren bezahlen. Allerdings können gezahlte Studiengebühren auf Antrag zurückerstattet werden, wenn die Exmatrikulation bis zu einem Monat nach Vorlesungsbeginn erfolgt.

Insgesamt kann die Bearbeitungszeit um maximal 2 Monate verlängert werden, jedoch nur aus Gründen, die der/die Kandidat/in nicht zu verantworten hat.

Umfang der schriftlichen Ausarbeitung

Es gibt keine Vorgaben; der Umfang erfolgt in Absprache zwischen Prüfer/in und Studierenden.

Bearbeitung der Masterarbeit

Die Masterarbeit kann allein aber auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden. Wesentlich ist, dass eindeutig erkennbar ist, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Bei Abgabe der Arbeit ist schriftlich zu versichern, welcher Teil der Arbeit selbständig verfasst worden ist.

Colloquium

Das Colloquium findet in Anschluss an die Korrektur statt und dauert 45 Minuten. Der Termin für das Colloquium wird vom Prüfer vorgeschlagen. Da das Colloquium nach der Korrektur stattfindet, müssen Studierende zum Zeitpunkt des Colloquiums nicht mehr immatrikuliert sein. Zuhörer können zum Colloquium zugelassen werden, soweit Prüfer und Studierende damit einverstanden sind. Ggf. kann ein Teil öffentlich und ein Teil nicht öffentlich durchgeführt werden.