Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule

Gleichstellungsbeauftragte
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Die Gleichstellungsbeauftragte, die vom Senat alle vier Jahre gewählt wird, ist an der Hochschule in erster Linie für die Vertretung der Interessen der Studentinnen sowie der wissenschaftlich tätigen Frauen, also der Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen zuständig.
Grundlage dieser Tätigkeit ist § 4 Landeshochschulgesetzes, wonach die Hochschulen die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Die Gleichstellungsbeauftragte ist daher an Berufungsverfahren beteiligt und hilft in Gremien wie dem Senat mit, die Position von Frauen zu stärken.
Für die Studierenden ist die Gleichstellungsbeauftragte Ansprechpartnerin für alle Fragen und Probleme, die vorallem Studentinnen betreffen, wie z.B. die Vereinbarkeit von Studium und Familie.
Um gerade den weiblichen Studierenden den Übergang in den Beruf und die Karriereplanung zu erleichtern initiiert die Gleichstellungsbeauftragte das Mentoring Programm nun schon zum vierten Mal.
Die Hochschule der Medien sieht in sexuellen Übergriffen und Belästigungen eine erhebliche Beeinträchtigung und Verletzung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Belästigung ist dabei grundsätzlich auch als Geschlechterdiskriminierung zu werten, da in erster Linie Frauen betroffen sind. Deshalb wurde im März 2008 zwischen Hochschulleitung und Personalrat die Dienstvereinbarung gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geschlossen. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten und Studierenden der Hochschule der Medien.
Für die Mitarbeiterinnen in Verwaltung und Technik ist die Beauftragte für Chancengleichheit Alexandra Moroff zuständig, die auch Veranstaltungen zu relevanten Themen anbietet.
Rechtliche Grundlage der Gleichstellungsbeauftragten
bildet § 4 des Landeshochschulgesetzes LHG - Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz – 2.HRÄG) vom 1. Januar 2005§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern;
Gleichstellungsbeauftragte
(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs.1 einrichten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.
(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.
