Medienkritik und Medienwirkung. Erstellt im Seminar bei Prof. Stang (WS 06/07)


Institutionen der Medienkontolle

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)

von Svetlana Dub


1. Einleitung: Geschichte und Zusammensetzung
2. Die Aufgaben der BPjM
3. Hip-Hop im Kreuzverhör
4. Fazit: Eigene Bewertung
5. Quellenhinweise
 


1. Einleitung: Geschichte und Zusammensetzung (vgl. BPjM. Die Bundesprüfstelle)


Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wurde im Jahre 1954 als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) gegründet. Sie ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit einem eigenen Haushalt. Diese Institution war in dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS), das am 14. Juli 1953 in Kraft trat, vorgesehen. Das GjS sollte, wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, die aufbauende Jugendarbeit unterstützen. Es ergänzte die sonst bestehenden gesetzlichen Jugendschutzmaßnahmen als Vorbeugegesetz. (vgl. ebd.)
Der Sinn und Zweck in der Einrichtung dieser medienkontrollierenden Institution bestand damals und auch noch heute darin, von der staatlichen Seite, die Kinder und die Jugendlichen von medialen Inhalten fernzuhalten, die ihre noch so junge Psyche und damit den Reifeprozess beeinträchtigen oder gefährden könnten. Natürlich ist es unzureichend, wenn nur der Staat diese Schutzfunktion übernimmt. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten sind in allererster Linie für das Erziehen der Kinder und Jugendlichen verantwortlich. Die BPjS war in den 1950er-Jahren dem Bundesministerium des Innern unterstellt und später dem Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit. Heute ist die BPjM dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zugeordnet. Die Mitglieder sind, wie auch Richter oder Bundestagsabgeordnete, im Rahmen der Indizierungsverfahren nicht an Weisungen gebunden und dürfen nicht parteiisch entscheiden.
Das oben genannte Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) wurde im Laufe der Jahre mehrfach geändert und somit mussten auch die Zuständigkeiten der BPjM immer wieder neu darauf ausgerichtet werden. Die erste wichtige Änderung geschah Mitte 1961 mit der Einführung des neu geschaffenen Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Damit konnte die Bundesprüfstelle auf Fälle der offensichtlichen Jugendgefährdung in kleinerer Besetzung als gewöhnlich reagieren und damit das Medium indizieren. Eine weitere Änderung brachte das Gesetz zur Reform des Strafrechts vom November 1973. Danach wurden Inhalte, die mit Bildern für Nacktkultur warben, nicht mehr schwer jugendgefährdend eingeschätzt. Mit Wirkung vom März 1974 wurden im GjS gewaltverherrlichende Schriften als schwer jugendgefährdend aufgenommen.
Bis zum Jahre 1978 konnten nur die Behörden der obersten Jugendbehörden der Länder die Anträge für die Indizierung bestimmter Inhalte stellen. Um mehr Bürgernähe und Transparenz zu schaffen, wurden alle Landesjugendämter und alle örtlichen Jugendämter als Antragsteller zugelassen. Dadurch vergrößerte sich die Zahl der möglichen Antragsberechtigten von 11 auf 500, seit der Wiedervereinigung Deutschlands sogar auf rund 800 potentielle Antragsteller. Die Anzahl der Anträge stieg dadurch dementsprechend deutlich an.
Im Jahre 1998 gab es mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) die nächste Änderung. Die Überschrift des Gesetzes wurde in Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte umbenannt.
Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) wurden im Jahre 2003 im Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengelegt. Durch diese Änderung bekommen noch mehr Personen die Möglichkeit, Anregungen für die Tätigkeit der Bundesprüfstelle zu liefern. Berechtigt diese Hinweise zu geben, sind alle Behörden und alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in Deutschland. Die Bundesprüfstelle muss bei jedem Antrag tätig werden. Im selben Jahr wurde auch der Name der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geändert.
Doch was ist eigentlich jugendgefährdend? Die Meinung darüber hat sich über das 50-jährige Bestehen hinweg geändert. Aktuell gibt es vier große Schwerpunkte, mit denen sich die BPjM beschäftigt:

  • Gewaltdarstellung
  • Verherrlichung der NS-Ideologie, Rassenhass
  • Sexualethisch desorientierende Medien
  • Schwer jugendgefährdende Medien
Diese Themenbereiche sind in einem Beispielkatalog aufgezählt, der durch die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle aktualisiert werden kann. Genauere Ausführungen zu den einzelnen Themenkomplexen und den gesetzlichen Bestimmungen werden auf der Website des BPjM aufgeführt. Die Web-Site eignet sich sehr gut als regelmäßige Informationsquelle, die über aktuelle Gesetze, Entwicklungen, allgemeine Informationen und spezielle Aktionen und Dienstleistungen, die es rund um den Jugendschutz gibt.
Am Anfang dieser Beschreibung wurde bereits erwähnt, dass die Mitglieder sowohl hauptberuflich als auch ehrenamtlich in der BPjM arbeiten. Dabei gibt es einen fest angestellten Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für eine Dauer von drei Jahren bestellt. Außerdem arbeiten 17 Mitarbeiter in den Bereichen gesetzlicher Jugendmedienschutz, pädagogischer Jugendmedienschutz (Orientierung im Medienalltag) und Verwaltung. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter, die ebenfalls für drei Jahre in der Prüfstelle tätig sind, nennen sich Beisitzer bzw. Gruppenbeisitzer. Die Auswahl der geeigneten Fachkräfte erfolgt durch das Bundesministerium, das auf Vorschlag der Verbände handelt. Die ausgewählten Personen kommen aus verschiedenen Bereichen wie Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern und Telemedien, Träger der freien Jugendhilfe, Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Lehrerschaft, Kirchen, jüdische Kultusgemeinden und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Des Weiteren arbeiten die Landesbeisitzer in der Bundesprüfstelle; sie werden von der Landesregierung für drei Jahre gewählt.
Der Grund für diese pluralistische Zusammensetzung besteht darin, dass durch diese Vielfalt der unterschiedlichen Persönlichkeiten und Ziele, die Interessen der Vielzahl der gesellschaftlichen Gruppen möglichst optimal vertreten werden sollen.
Die Bundesprüfstelle entscheidet im Normalfall im 12er-Gremium. Dieses setzt sich aus einem Vorsitzenden, acht Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzern zusammen. Die Entscheidungen kommen durch eine 2/3-Mehrheit zustande. In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung ist das 3er-Gremium bereits entscheidungsfähig und kann Indizierungen vornehmen. Im 3er-Gremium ist ein Vorsitzender, ein Beisitzer aus einer der Gruppen Kunst, Literatur, Buchhandel und Verlegerschaft, Anbieter von Bildträgern und Telemedien und ein weiterer Beisitzer vertreten. Im 3er-Gremium müssen Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich, aber der Vorsitzende kann weiteren Personen die Teilnahme gestatten.
Nachdem nun klar geworden ist, welche Entwicklungen und Änderungen die BPjM seit der Gründung aufgrund von Gesetzesänderungen durchlaufen hat und wie die Bundesoberbehörde zusammengesetzt ist, werden die Aufgaben beschrieben. Sie wurden bereits im geschichtlichen Teil erwähnt. Im Anschluss werden die Nicht-Zuständigkeiten beschrieben.


2. Die Aufgaben der BPjM


Die Hauptaufgabe der BPjM besteht darin, die Anträge zu überprüfen und nach Notwendigkeit Verboten zu unterwerfen, damit diese Medien nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind. Praktisch gesehen heißt das, dass die BPjM die bedenklichen Medieninhalte in die Liste der jugendgefährdenden Medien einträgt. Damit unterliegen sie bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und dürfen nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf Trägermedien sind im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) geregelt sind.
Eine Indizierung bedeutet, dass ein Medium Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden darf. Erwachsene können indizierte Medien jedoch weiterhin erwerben. Vertreiber haben die Vertriebs-, Werbe- und Verbreitungsbeschränkungen des JuSchG (Trägermedien) bzw. des JMStV (Telemedien) zu beachten. Eine Beschlagnahme oder Einziehung wird von Strafgerichten in Fällen durchgeführt, in denen der Inhalt eines Mediums gegen Strafrechtsvorschriften verstößt, die ein absolutes Verbreitungsverbot nach sich ziehen. Dazu gehören beispielsweise Medieninhalte mit Gewalt-, Tier- oder Kinderpornografie, Volksverhetzung und Gewaltverherrlichung. Als Folge darf das Medium auch Erwachsenen nicht mehr zugänglich gemacht werden. (BPjM. Service. Häufige Fragen)
Die Listen der indizierten Telemedien werden in erster Linie der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) zur Verfügung gestellt. Über das weitere Vorgehen entscheidet ausschließlich die KJM.
Außerdem unterstützt und fördert die Bundesprüfstelle eine wertorientierte Medienerziehung und ermuntert die Unternehmen im Medienbereich sich selbst zu kontrollieren. Auf diese Weise müssen keine gesetzlichen Vorschriften erlassen werden, die die Medienbetriebe dazu zwingen, die Vorschriften zu beachten. Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich für die BPjM ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die Lehrer und Erzieher sollen bei der Kinder- und Jugenderziehung die Medien nicht außer Acht lassen, sondern mit einbeziehen. Es ist unumstritten, dass wir im Zeitalter der Medien leben und damit Fernsehen, Computer (Internet) und Playstation zum Leben der Kinder gehören. Sie beeinflussen die Kinder und Jugendliche sehr stark in ihrer Entwicklung. Aufgrund von mangelnder Reife können Kinder aber nicht für sich selbst entscheiden, was für sie geeignet ist. Diese Verantwortung tragen die Eltern und auch der Staat, der diese Aufgabenerfüllung in der BPjM verwirklicht sieht. Seit 2005 hat die BPjM ein Service-Telefon eingerichtet, das mit Fachkräften aus Jugendschutz und Medienpädagogik besetzt ist. Jeder, der Fragen rund um Jugendschutz und den richtigen Umgang mit den Medien hat, kann sich vom Experten beraten lassen. (Klaß 2005)
Glücklicherweise unterstützt auch die Medienindustrie die Bestrebungen, Jugendliche und Kinder zu schützen und hat beispielsweise Webseiten - Filter vorgestellt, die den Zugang zu gefährlichen Webseiten versperrt. Neben der BPjM gibt es viele bundes- und landesweite Aktionen, die den Jugendschutz in Vordergrund stellen. Im Internet stehen den Eltern zahlreiche Webseiten, die besonders wertvolle Kindersendungen aufführen und Tipps für Eltern liefern, welche Medieninhalte für jeweilige Altersgruppen zu empfehlen wären, zu Verfügung. Das Ziel dieser Webseiten beschreiben die Betreiber folgendermaßen: „Es geht darum, praxisnahe Hilfestellungen für den kindgerechten Umgang mit Medien, konkreten Rat und fundiertes Wissen von Experten an Eltern, Familien und pädagogische Fachkräfte weiterzugeben. In Schule und Kindergarten muss Medienerziehung genau so selbstverständlich stattfinden wie im Elternhaus. Denn: Medien sollen ja gerade Kindern Spaß machen!“ (Schau hin! Über uns). Die Vorsitzende der Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg Prof. Dr. Ursula Pfeiffer sagte zum Thema Jugendschutz: „Kinder- und Jugendschutz ist ein Querschnittsthema, das alle Bereiche des gesellschaftlichen und politischen Lebens umfassen muss." (Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg)
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist nicht für die Kontrolle und Indizierung aller Medien verantwortlich, da die deutsche Medienindustrie selbständige Kontrollinstitutionen geschaffen hat, die ihre Medieninhalte überwachen. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) kann für Kinofilme, Videos und DVDs keine Altersbeschränkung, Beschränkungen von sechs bis 16 Jahre oder keine Jugendfreigabe vergeben. Dieselben Regeln gelten auch für Computerspiele, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet werden. Für die Indizierung dieser Trägermedien ist die BPjM nur noch dann zuständig, wenn sie kein Kennzeichen von der USK oder FSK bekommen haben. Außerdem ist die BPjM für Rundfunksendungen nicht zuständig, da diese als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen. Bei der Ausstrahlung der Spielfilme verhält es sich so, dass die Sendefassung des indizierten Filmes nur dann gezeigt werden darf, wenn sie die problematischen Teile des Filmes herausschneidet, sodass er für Jugendliche akzeptable wird. Das Einziehen der verbotenen Medien gehört ebenso nicht zum Tätigkeitsbereich der BPjM, sondern wird von Strafverfolgungsbehörden vollzogen.


3. Hip-Hop im Kreuzverhör


Aktuell wird die Arbeit der BPjM heiß diskutiert, vor allem bei Jugendlichen. Denn die Behörde beschäftigt sich zunehmend mit der deutschen Hip-Hop-Musiklandschaft. Die Internet-Foren diskutieren die Indizierungen von bestimmten Platten. Doch fangen wir von vorne an.
Bis zum Jahre 2003 gab es vereinzelte Prüfungen von deutscher Rap-Musik. Aber vor drei Jahren wurden immer mehr so genannte deutsche Gangster-Rapper berühmt. Die BPjM bekam sehr viele Anträge und Anregungen immer dieselben Platten zu überprüfen und zu indizieren. Vor allem Kindergärten und Schulen beschwerten sich über die Texte der Rapper und baten um Hilfe. Denn die Texte verharmlosten ihrer Meinung nach Drogenkonsum, Rassismus, Gesetzesverstöße und beschrieben Frauen als Sexobjekte. Insgesamt hat die BPjM 19 Hip-Hop-Alben indiziert – 15 davon in den letzten zwei Jahren. (Carus/Hannak-Mayer/Kortländer 2006. In: BPjM-Aktuell; folgende Angaben ebenso)
Die erste Indizierung einer deutschen Hip-Hop-Band fand im Jahre 1993 statt. Die Maxi-CD „Frohes Fest“ der Gruppe Die Fantastischen Vier soll zum Drogenkonsum animieren und sei pornographisch. Die Gruppe äußerte sich zu diesen Vorwürfen und sagte, dass der Text gesellschaftskritisch-satirisch sei. Jedoch entschied die BPjM, dass Kinder und Jugendliche die vermeintliche Satire nicht erkennen könnten und damit wurde die Platte indiziert. Daraufhin nahm der Vertrieb die Platte aus dem Handel komplett heraus, was die BPjM aber nicht verlangte. Erst ab dem Jahre 2001 wurden weitere Hip-Hop-Platten indiziert.
2004 und 2005 gab es vor allem um die Interpreten der Plattenfirma Aggro Berlin viele Anträge und Anregungen zur Indizierung. Die beschuldigten Gruppen wehrten sich gegen die anstehende Indizierung seitens der BPjM, da sie sich in ihrer Meinungsfreiheit und künstlerischer Freiheit beschnitten fühlten. Denn diese Werte sind, genauso wie der Jugendschutz, Bestandteile des Grundgesetzes und sollen allen Bundesbürgern uneingeschränkt gewährt werden. Daher muss die BPjM bei jedem Antrag abwägen, ob die persönlichen Grundrechte der Sänger oder der Jugendschutz jeweils größeren Vorrang genießen sollen. Die Meinungsfreiheit und künstlerische Freiheit können nur dann gewährt werden, wenn die anderen in ihren Rechten nicht eingeschränkt werden. Bei pornographischen oder anderen schwer jugendgefährdenden Inhalten werden vor allem die Rechte der Kinder und Jugendlichen verletzt.
Die Argumente der Gangster-Rapper ähneln sich stark und können in folgende Punkte zusammengefasst werden:
  • Die Liedtexte seien ein nicht ernst gemeintes Spiel mit Worten und befassen sich nur verbal mit dem Vernichten des Gegners. Eine tätliche Auseinandersetzung ist auf keinen Fall gewollt.
     
  • Die Inhalte in der Hip-Hop-Musik sind Gewalt, Sex und Drogen. Leider gehören diese Themen zum Alltag der afroamerikanischen Bevölkerung in den Ghettos der amerikanischen Großstädte. Dieses Leben ist aber auch mit dem Leben der deutschen Jugendlichen aus den sozial schlechter gestellten Verhältnissen damit vergleichbar.
     
  • Die Rapper selbst kommen meist aus armen Verhältnissen, haben schwere Zeiten durchlebt und möchten aus ihrer eigenen Biographie erzählen. Sie stellen das Sprachrohr der Jugendlichen und Kinder aus diesen Verhältnissen dar.
     
  • Auch die verwendete Sprache mit darin enthaltenen Beschimpfungen und Beleidigungen gehört bei den Jugendlichen zu ihrem Sprachgebrauch dazu. Daher ist der Verbot der Lieder wirkungslos, da sie bereits benutzt wird.
     
  • Die Liedtexte sind sicherlich aggressiv, aber sie sind nur verbale Aggression, die nicht in echte Gewalt ausartet.
     
  • Insgesamt gehört Hip-Hop zum Leben der Jugendlichen dazu und wird als Teil der Jugendkultur verstanden. Sie darf deswegen nicht verboten werden.
Im Internet gibt es zahlreiche Foren mit Diskussionen und Auseinandersetzungen, ob Rapper Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinflussen und wenn ja, wie stark. Die Meinungen gehen natürlich sehr weit auseinander. Die Rapper sagen, dass jeder durchschnittliche Jugendliche begreift, dass die aggressiven Lieder keinen Aufruf zu kriminellen Tätigkeiten darstellen. Jedoch gab der deutsche Rap-Künstler Samy Deluxe (Deluxe Records) in einer MTV-Sendung vom 22.12.2006 zu, dass Kinder und Jugendliche ihm vor einigen Jahren stolz erzählt haben, dass sie genauso wie er den ganzen Tag Marihuana rauchen und sich damit sehr erwachsen vorkommen. Er war erschrocken und zugleich überrascht, wie ernst seine Liedtexte genommen werden. Er besserte sich und versucht nun in seinen Liedern ein verantwortungsvolles Vorbild für seine Fans darzustellen und ihnen Hoffnung für ihre Zukunft zu schenken.
Auch Bushido – derzeit bekanntester und umstrittenster deutscher Rapper – bekennt sich zu seiner Vorbildfunktion und ändert sein Image vom aggressiven und verbitterten Hip-Hopper zum Teeniestar. In einem Forum schreibt ein Mädchen über ihn: “[...] Bushido ist nicht dumm oder eine Schande für die Entwicklung zahlreicher Jugendlicher (der sozialen Unterschicht). NEIN, er gibt ihnen Kraft, Beistand, Geborgenheit und sagt Deutschland, was viele Kinder in den Ghettos Deutschlands spüren und fühlen. Bushido hat mit seiner Musik einen neuen Trend gesetzt. Bushido ist nicht asozial, gar dumm oder ungebildet, und genau so wenig handelt er dumm usw. Nein, Bushido will Hilfe vermitteln und die Szene, in der er aufgewachsen ist, mit dem, was wir die soziale Oberschicht nennen, verbinden [...]. Er möchte den Ghettokids eine Botschaft vermitteln, die lautet: Gebt nicht auf, die Kinder der sozialen Oberschicht hatten Glück und wurden in eine andere Welt geboren. Kinder, die in Gettos leben, wachsen mit dem Gedanken, etwas Schlechteres zu sein als ‚die Anderen’ und der Gewalt auf. Diese Gewalt entsteht erst dadurch, dass sich Deutschlands Regierung nicht genug um Deutschlands ‚Problemzonen’ sorgt. Eine andere Quelle der Gewalt dieser Kinder ist die Unzufriedenheit und Angst, die sie in diesen Gebieten Tag ein Tag aus spüren müssen.“ (Kommentar auf Artikel von Seba Broeske vom 19.08.2006. In: Trendmag.de)
Hierbei wird deutlich, welch große Bedeutung die Jugendlichen in der Hip-Hop-Musik sehen und welche Funktion die Gangster-Rapper für die Fans übernehmen. Die BPjM macht sich durch die Indizierung der Platten bei den Jugendlichen nicht beliebt. Aber in Zeiten des grenzenlosen Internet sind die Vertriebsbeschränkungen, die eine Indizierung nach sich zieht, einfach und schnell zu überwinden, wenn die Platten auch in anderen Ländern erscheinen. Sie können schnell und einfach aus den Nachbarländern bestellt werden. Die illegalen Download-Gemeinschaften erleichtern den Zugang zu den verbotenen Platten ebenfalls. Außerdem werden viele Platten erst nach einiger Zeit von der BPjM indiziert, d.h. Jugendliche und Kinder können die gekauften CDs brennen und auf diese Weise verbreiten. All diese Vorgänge sind aus staatlicher Sicht kaum zu bändigen. Außerdem darf man nicht vergessen, dass durch die Indizierung der Platten ein gewisser Attraktivitätsgrad entsteht und die Rapper dadurch noch bekannter und beliebter in der Jugendszene werden, weil sie eine gewisse Art von Rebellion betreiben. Nur Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, ältere Geschwister, Lehrer und Erzieher sind in der Lage zu beobachten, welche Musik von den Jugendlichen und Kindern gehört wird und welche Musik im Internet ausgetauscht wird. Die Umwelt darf die Kinder und die Jugendlichen nicht sich selbst überlassen. Denn Jugendliche, die aus den Liedern, Aggressivität und Gewalt als einzige Lösung für Konflikte und Auseinandersetzungen heraushören, werden auch als Erwachsene nicht anders denken und handeln.


4. Fazit: Eigene Bewertung


Abschließend möchte ich unbedingt betonen, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ehrgeizige und lobenswerte Arbeit tätigt und damit einen Beitrag zur sorgenfreien Kindererziehung leistet. Die BPjM sollte sich weiterhin zusammen mit den Eltern und weiteren Erziehungsfachkräften für jugendgerechte Inhalte einsetzen. Bezüglich der Hip-Hop-Problematik wäre es eine gute Idee, wenn die staatliche Aufsicht einen Draht zu den umstrittenen Musikern finden würde. In Gesprächen könnte die BPjM an das Bewusstsein und die Verantwortung der Rapper appellieren. Denn die Rapper stehen in der Öffentlichkeit und werden teilweise sogar vergöttert. Sie sollten sich nicht nur aus den Plattenverkäufen und Konzertkarten bereichern wollen, sondern auch die mit dem Ruhm einhergehende Verantwortung übernehmen können. Die Arbeit der BPjM wird in Zukunft sicherlich nicht einfacher werden, da die multimediale Entwicklung schnell voran schreitet und dabei viele Möglichkeiten bietet, die staatlichen Kontrollen zu umgehen. Wachsamkeit und gesellschaftliche Zusammenarbeit sind die wichtigen Faktoren im Kampf um den Fortbestand des Jugendschutzes.





5. Quellenhinweise


Internet:
1. Aktion Jugendschutz Baden-Württemberg: Homepage. Online unter: http://www.ajs-bw.de/
    (Zugriff 08.03.2007)
2. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM): Die Bundesprüfstelle. Kurzvorstellung der Aufgaben
    und Angebote der BPjM. Online unter: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/die-bundespruefstelle.html
    (Zugriff 08.03.2007)
3. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM): Service. Häufige Fragen. Was ist der Unterschied
    zwischen einer Indizierung und einer Beschlagnahme bzw. Einziehung? Online unter:
    http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Service/haeufige-fragen,did=39218.html (Zugriff 08.03.2007)
4. Carus, Birgit; Hannak-Mayer, Martina; Kortländer, Ute (2006): Hip-Hop-Musik in der Spruchpraxis der
    Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Bonn. In: BPjM-Aktuell. Amtliches Mitteilungsblatt,
    Nr. 1, 2006, Sonderdruck. Online unter: http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/redaktion/PDF-Anlagen/
    bpjm-aktuell-sonderheft2006-hip-hop-musik,property=pdf,bereich=bpjm,rwb=true.pdf

    (Zugriff 12.03.2007)
5. Klaß, Christian (2005): Medienkompetenz. BPjM berät nun Eltern und Kinder. Artikel vom 03.05.2005.
    In: Golem.de. Online unter: http://www.golem.de/0505/37851.html (Zugriff 08.03.2007)
6. Schau hin! GmbH: Schau hin! Was Deine Kinder machen. Über uns. Worum geht es? Online unter:
    http://www.schauhin.info/index.php?id=9 (Zugriff 08.03.2007)
7. Broeske, Seba (2006): Bushido. Deutschland, gib mir ein Mic! Artikel vom 19.08.2006. In: Trendmag.de.
    Online unter: http://www.trendmag.de/article/2321.html (Zugriff 08.03.2007)