Medienkritik und Medienwirkung. Erstellt im Seminar bei Prof. Stang (WS 06/07)
Institutionen der Medienkontolle
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
von Heidi-Vanessa Krestel
1. Einleitung
In diesem Bericht wird die Institution Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) beschrieben, die verantwortliche Stelle in Deutschland für die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen. Sie beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragen zu Spiel und Gesellschaft und führt zusammen mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) das Verfahren zur Alterskennzeichnung von Computerspielen durch. In dieser Beschreibung wird hauptsächlich die Website der USK als aktuelle Informationsquelle verwendet. Sie enthält aktuelle Auskünfte über die Institution und ihre Tätigkeiten. Um die praktische Arbeit der USK darzustellen, werden auch Bewertungen von Spielen beschrieben. Außerdem enthält dieser Bericht Aspekte der aktuellen Diskussion zum Thema „Killerspiele“ und die Bewertung der USK. Zum Schluss folgt meine eigene Stellungnahme zur Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und ihren Aktivitäten sowie eine zukünftige Prognose für ihre Entwicklung der Tätigkeiten.
2. Die Institution USK
Die USK prüft Altersfreigaben für Computer- und Videospiele, die seit dem 1. April 2003 gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie ist Teil des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e.V. in Berlin und hat seit ihrer Gründung 1994 über 17.000 Spiele auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit untersucht. Zunächst waren es nur Empfehlungen, was sich aber seit 2003 mit dem neuen Jugendschutzgesetz verändert hat. Jetzt gelten die Alterseinstufungen als verpflichtend, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. (vgl. Wikipedia)
Ziel ist es sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche nur Zugang zu Spielesoftware haben, die für ihr jeweiliges Alter geeignet ist. Dabei untersuchen die Sachverständigen der USK alle Elemente des Spiels in ihrem Zusammenhang und es entsteht eine Einschätzung über Medienerfahrungen und Wirkungsvermutungen in Bezug auf bestimmte Altersgruppen. Im Jugendschutzgesetz sind die verschiedenen Altersgruppen definiert (JuSchG §14 Abs. 2). Der ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden vergibt die Altersfreigaben aufgrund einer Empfehlung des Prüfgremiums (vgl. USK). Bei den Stickern handelt es sich um eingetragene Warenzeichen der USK.
3. Die Aufgaben der USK
Die USK vergibt nach der Prüfung jedes eingegangenen Video- und Computerspiels eine der folgenden Alterskennzeichnungen: (vgl. ebd.)
| Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß §14 JuSchG. Aus Sicht des Jugendschutzes sind diese Spiele für Kinder jeden Alters unbedenklich. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch für jüngere Kinder verständlich und beherrschbar sind. |
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| Freigegeben ab 6 Jahren gemäß §14 JuSchG. Spiele mit dieser Kennzeichnung wirken „abstrakt-symbolisch“, „comicartig“ oder auf eine andere Art „unwirklich“. Der Spieler wird hier evtl. in etwas unheimliche Spielräume versetzt oder die Aufgabenstellung bzw. Geschwindigkeit belastet Kinder unter sechs Jahren. |
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| Freigegeben ab 12 Jahren gemäß §14 JuSchG. Hier geht es um Kampf in der Lösung von Spielaufgaben. Die Faszination für Technik spielt eine Rolle, wie zum Beispiel für historische Militärgerätschaft oder eine Science-Fiction-Welt. Aber es kann auch darum gehen, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. In alltagsrelevanten Szenen kommt keine Gewalt vor. |
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| Freigegeben ab 16 Jahren gemäß §14 JuSchG. Bei dieser Kennzeichnung kommt schnelle, bewaffnete Action vor, auch gegen Spielfiguren sowie Spielkonzepte, um fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch darzustellen. Um mit den Inhalten umgehen zu können, wird eine bestimmte soziale Reife vorausgesetzt. Außerdem sollte die Fähigkeit vorhanden sein, die Handlung des interaktiven Spiels kritisch reflektieren zu können. |
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| Keine Jugendfreigabe gemäß §14 JuSchG. Durch diese Inhalte kann die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt werden. Diese Kennzeichnung wird vergeben, wenn §14 JuSchG Abs. 4 und §15 JuSchG Abs. 2 und 3 (Jugendgefährdung) nicht erfüllt sind. (vgl. ebd.) |
Auf der Website der USK gibt es die Möglichkeit zu den jeweiligen Alterseinstufungen geeignete Computerspiele zu recherchieren. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht von Computer- und Videospielen besteht nicht. Auch Produkte die nicht gekennzeichnet sind, dürfen im Handel verkauft werden. Allerdings dürfen diese nicht an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Kennzeichnungspflichtig sind alle Datenträger auf denen Filme oder Spiele enthalten sind und die zum Spielen am Bildschirm programmiert wurden, wenn sie an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden sollen. Das Jugendschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen den Kategorien Computer- und Konsolenspiele und Spiele zu Informations- und Lehrzwecken. (vgl. Schäfer)
4. Die Arbeitsweise der USK
Die Räume der USK sind für die Bewertung eines neuen Computerspiels gut ausgestattet. Das Material, das vom Hersteller oder Verleger eingereicht wurde, ist vorgesichtet. Bevor der Gutachter ein Spiel prüft, haben Spieletester der USK den Titel bereits gespielt, kommentiert und Spielstände gespeichert. Jetzt übergibt die USK den Prüfauftrag an ein unabhängiges Gutachterteam, das z.B. aus Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftlern oder Jugendschutzbeauftragten besteht. Diese an interaktiven Medien interessierten Leute haben bereits Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit und sind weder im Hardware- noch im Softwarebereich beschäftigt. Gemeinsam mit dem Spieletester beschäftigen sie sich intensiv mit dem Spiel. Die Diskussion und Bewertung erfolgt nach den Grundsätzen der USK bezüglich Jugendschutz und Strafrecht. Dabei werden Handbücher und Zusatzmaterialien in die Diskussion miteinbezogen. „Am Ende müssen sich alle einig sein, das Spiel in eine Altersgruppe einstufen und die Entscheidung in einem Gutachten begründen. Die Alterskennzeichnung von Computerspielen ist eine Aufgabe der Jugendministerien der Länder. Diese haben einen Vertreter benannt, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und am Ende auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt.“ (USK). Die USK-Mitarbeiter erfahren nun das Prüfungsergebnis und setzen den Antragsteller davon in Kenntnis. Ist dieser damit einverstanden und geht nicht in Berufung, so dass eine erneute Prüfung stattfindet, bekommt das Spiel sein Alterskennzeichen durch den ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK.
5. Die Besonderheiten der USK
Auf der Website der USK haben Interessierte die Möglichkeit Spiele nach Genre, Altersfreigabe und System zu recherchieren. Außerdem gibt es eine Liste der letzten 50 aktuell geprüften Spiele mit Alterskennzeichnung. Der Webkatalog bietet eine gut aufbereitete Sammlung aktueller Internetadressen zu den Themen Computerspiele, Jugendschutz, Wirkungstheorien, Forschungsergebnisse und Medienpädagogik. Außerdem steht den Benutzern eine Volltextsuche zur Verfügung. Weitere Informationen gibt’s im Menüpunkt Service für Publisher, die Obersten Landesjugendbehörden sowie für Gutachtende mit spezieller Anmeldung. Zudem kann man sich unter anderem über Grundsätze, Prüfordnung, die Bilanz vom letzten Jahr und FAQs informieren.
6. Diskussion und Kritik zum Thema „Killerspiele“ (vgl. USK; vgl. Heise Online)
In Bezug auf das Thema „Killerspiele“ gab es in letzter Zeit viele Diskussionen. Im Folgenden werden einige Standpunkte zum Thema „Killerspiele“ in Zusammenhang mit der USK beschrieben.
Im September 2006 behauptete Uwe Schünemann, Innenminister von Niedersachsen, dass Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten eine zu lockere Einstufung von der USK bekommen hätten. Die USK sei erstaunt, dass Herr Schünemann die Selbstkontrolle der Hersteller als unzureichend einschätzt und die Forderung aufstellt, die Einstufung von Altersfreigaben für PC-Spiele müsse künftig in staatliche Hände gegeben werden, heißt es in einer von der USK herausgegebenen Stellungnahme. „Die Bundesregierung habe der USK jüngst ausdrücklich eine hohe Qualität bei der Altersfreigabe von Computerspielen attestiert.“ (Heise Online). Gemeinsam mit dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KfN) will er untersuchen, wie der Jugendschutz in Sachen Computerspiele verbessert werden könne, sagte Schünemann. Als erstes solle festgestellt werden, nach welchen Kriterien die USK bisher Altersfreigaben für Spiele erteilt hat. Danach sollen Mitarbeiter des KfN „im Selbsttest 90 Computerspiele mit unterschiedlichen Alterseinstufungen nachspielen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Forschungsprojekts würden anschließend Vorschläge an die Innenministerkonferenz gehen, wie die Kontrolle und die Klassifizierung von so genannten Killerspielen geändert werden könnten.“ (ebd.). Nach Meinung der USK bietet Deutschland im Bereich Computerspiele schon jetzt „den verbindlichsten Jugendschutz unter den demokratischen Rechtsstaaten der Welt". Wegen der strengen Kriterien erschienen Computerspiele hierzulande häufig erst gar nicht auf dem Markt. Außerdem werde in keinem anderen Land jedes Spiel vor der Altersfreigabe durch ein Gremium unabhängiger Experten begutachtet und bewertet. Des weiteren äußert sich die USK auch zu dem Standpunkt von Prof. Christian Pfeiffer, Leiter des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, der sich unter anderem darüber aufgeregt hatte, dass Spiele, in denen Gewalt verherrlicht wird - es ums Töten geht und Blut fließt - überhaupt auf dem Markt sind. „Die Verbreitung gewaltverherrlichender Spiele ist in Deutschland laut §131 StGB schon jetzt verboten", erläutert die USK. „Wenn Herr Prof. Pfeiffer entdeckt hat, dass solche Spiele 'auf dem Markt sind', das heißt öffentlich angeboten oder zugänglich gemacht werden, sollte er das der Staatsanwaltschaft melden." (ebd.)
Bevor die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle ihrer Aufgabe, die Jugend zu schützen nachgeht, prüft sie, ob ein Spiel gegen die eindeutigen Regelungen des Strafgesetzbuches verstößt. „Eine konkrete Beanstandung dieser Tätigkeit sei der USK bislang nicht bekannt. Zuständig dafür, die Verbreitung solcher strafrechtlich relevanten Spiele zu verhindern, seien zunächst die Sicherheitsbehörden und damit die Innenminister der Länder und des Bundes. Die Prüfung, ob hier Vollzugsdefizite gegeben sind und dann hierfür Zuständige zur Verantwortung zu ziehen sind, sei nicht Aufgabe der USK.“ (ebd.)
In einem Artikel in „Die Zeit“ von Jörg Lau mit dem Titel „Spiele ohne Grenzen“ heißt es, dass die Schulnoten eines Kindes immer schlechter werden, je öfters am Computer in Spielen geschossen wird (vgl. Die Zeit vom 02.11.2006). „Ein paar Szenen aus derzeit in Deutschland sehr verbreiteten Computerspielen: Du schleichst dich von hinten an die Frau heran, greifst sie dir und ziehst das Messer durch die Kehle. Es macht ein schmatzendes Geräusch, sie fällt vornüber. Eine Blutlache zeigt, dass du erfolgreich warst. Auf die nächste gehst du mit einer Schaufel los, sie flieht, du erwischst sie mit einem kräftigen Hieb. Sie fällt, der Vorgartenrasen färbt sich rot von ihrem Blut. Beim Weggehen trittst du auf ihre blutige Leiche. Deine Sohlen hinterlassen Blutflecken…Mission erfüllt! Du hast Respektpunkte erhalten im Spiel Grand Theft Auto: San Andreas.“ (ebd.). Auch in Backyard Wrestling ist das Ziel, den Gegner mit allen Mitteln auszuschalten – als Belohnung dafür gibt es im Spiel eine Million Dollar. Eine ähnlich gewaltvolle Handlung hat Der Pate, in dem es ums Foltern und Töten geht. Ziemlich heftig ist Grand Theft Auto (GTA), einer der weltweit beliebtesten Spieleserien. Dabei taucht der Spieler unter anderem in die Rolle des Zuhälters ein, wobei er Prostituierte zu ihren Freiern bringt und diese tötet, wenn sie nicht bezahlen. Auch Prostituierte können umgebracht werden, wenn sie lästig werden. Ist die Mission erfüllt, wird der Spieler von anderen Prostituierten mit Sex und Geld belohnt. Dies sind nur kleine Ausschnitte aus der Gewaltroutine populärer Computerspiele.
„GTA hat, genau wie Backyard Wrestling, von der 'Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle' (USK), die Computerspiele im Auftrag der Jugendminister nach Altersgruppen einstuft, eine Freigabe ab 16 Jahren erhalten. Der Pate darf ab 18 erworben werden. Alle erwähnten Spiele dürfen beworben werden und sind in Deutschland völlig legal erhältlich.“ (ebd.). Infolgedessen stellt sich die Frage, was ein Spiel noch haben muss, um indiziert zu werden. Obwohl eine Altersbeschränkung besteht, kommen auch jüngere Kinder mit solchen Spielen in Kontakt. Da Killerspiele als cool gelten, bemühen sich manche Jungs sehr, an sie heranzukommen. In Freundes- und Bekanntenkreis spricht es sich herum, welches Kaufhaus keinen Ausweis verlangt, wie der Internetversandhandel Amazon ausgetrickst werden kann oder wie man zu illegalen Raubkopien kommt. Die Verbreitung dieser Spiele untersuchte das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen in einer Umfrage in ganz Deutschland unter 6.000 Viertklässlern und 17.000 Neuntklässlern. Dabei stellten die Mitarbeiter des bekannten Kriminologen Christian Pfeiffer fest, dass fast jeder zweite Junge im Alter von zehn Jahren bereits über eigene Erfahrungen mit Computerspielen verfügt, die erst ab 16 freigegeben sind. Zum Zeitpunkt der anonymen Befragung spielte jeder fünfte dieser Viertklässler so ein Spiel. Bei den 14- bis 15-Jährigen sammeln vier Fünftel von ihnen gelegentlich Spielerfahrungen und jeder Dritte spielt oft Computerspiele, die erst für Erwachsene erlaubt sind.
„Ein Jugendschutz, der solche Zustände achselzuckend hinnimmt, ist ein Witz. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, die für die Freigaben zuständig ist, weiß entweder nicht, was sie da eigentlich bewertet – oder sie besorgt zynisch das Geschäft der Industrie. Spiele, in denen der Ehrgeiz von Jugendlichen auf das möglichst grausame Töten, Foltern, Erpressen gerichtet wird, gehören auf den Index, damit sie nicht mehr offen verkauft werden können und für sie nicht mehr geworben werden darf. Damit wäre die Industrie, die an solchen Widerlichkeiten verdient, empfindlich zu treffen, glaubt Christian Pfeiffer. Die Verbreitung bliebe auf illegale Kanäle angewiesen, das würde eine große Zahl der Jugendlichen ausschließen – und die Entwicklung weiterer Killerspiele unattraktiv machen.“ (ebd.). Allerdings wird dies durch das jetzige System des deutschen Jugendschutzes verhindert. Sobald ein Spiel einen Stempel der USK bekommen hat, darf die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nicht mehr tätig werden. Infolgedessen können Jugendliche Spiele, die als „Lehrgänge für Massenmörder aufgebaut sind“, einfach kaufen, wobei zum Vergleich jede Zigarettenpackung drastische Hinweise trägt, dass Rauchen krank macht und tötet. Darüber hinaus wirken Altersbeschränkungen oft wie Werbung und es ist bekannt, dass Killer- und Folterspiele Nachahmungstaten anregen. Erst vor kurzem hat in Montreal der 25-jährige Kimveer Gill eine junge Frau getötet und 19 weitere Studenten schwer verletzt. „Sein Lieblingsspiel, schrieb er in einem Internet-Forum, sei Super Columbine Massacre RPG – ein Videospiel, das das 1999 verübte Massaker in der Columbine High School glorifiziert. 2002 ermordete der Erfurter Schüler Robert Steinhäuser, der seine Nachmittage mit Ego-Shooter-Spielen verdaddelte, 16 Menschen an seiner Schule, genau wie er es spielend gelernt hatte. Nach dem Erfurt-Schock wurde die Kennzeichnungspflicht für Computerspiele eingeführt, um Eltern und Lehrern eine Orientierung zu bieten, welche Spiele für ihre Kinder geeignet sein könnten.“ (ebd.)
Wir stellen fest, dass das System nicht funktioniert - vielleicht ist es sogar kontraproduktiv. Gewaltvolle Spiele wie GTA und Der Pate kommen jetzt sozusagen mit Erlaubnis der USK in den Handel. „Ein 16er- oder 18er-Siegel der USK wirkt auf die Verbreitung nicht hemmend, wie schon der abermals gestiegene Spieleumsatz zeigt – 469 Millionen Euro setzte die Unterhaltungs-Software-Branche allein im ersten Halbjahr 2006 in Deutschland um, bei den Videospielen waren es 8 % mehr als im Vorjahr. Die Altersbeschränkungen wirken im Gegenteil offenbar wie Reklame. Spiele, die sie nicht tragen, gelten unter Jungs als »Kinderkram«, mit dem sich nur Mädchen abgeben.“ (ebd.) Beim Prüfverfahren der USK, die im europäischen Vergleich sogar zu den strengsten Spielekontrolleuren gehört schlüpfen Gewaltverherrlichung und Menschenverachtung immer wieder durch. „Die Spiele werden von Spielern vorgetestet, die den Prüfern einen Bericht vorlegen und Ausschnitte vorstellen, aufgrund deren abschließend beurteilt wird. Von den möglichen 20 bis manchmal über 200 Spielstunden mancher Games kennen die Gutachter meist nur einen winzigen, vorselektierten Ausschnitt. Die Kriterien, nach denen die USK bewertet, sind dubios. Eine Freigabe ab zwölf Jahren kann nach den Grundsätzen der USK für Spiele erfolgen, bei denen »die Gewalt nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden« ist. Ist kontextfreie Gewalt in Ordnung für Kinder ab zwölf?“ (ebd.)
7. Fazit: Eigene Bewertung
Meiner Meinung nach ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle eine durchaus sinnvolle Institution, wenn es um die Bewertung von Computer- und Videospielen geht. Allerdings sollte die Prüfung der Spiele genauer und sorgfältiger erfolgen, damit Killerspiele nicht die Alterskennzeichnung „ab 16“ bekommen und infolgedessen Jugendlichen leicht zugänglich gemacht werden. Solche Spiele gehören auf den Index, interessante Informationen gibt es auch auf der Website www.medienzensur.de, auf der aktuelle Informationen zu Video- und Computerspielen stehen. Dies auszuführen, würde allerdings den Rahmen dieses Artikels sprengen. Am Wichtigsten finde ich jedoch die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen und die Vermittlung von Werten und Moralvorstellungen, um zu verhindern, dass es zu „Nachahmungstaten“ wie in gewaltverherrlichenden Computerspielen kommt.
8. Quellenhinweise
Literatur:
1. Schäfer, Roland (2003): Die Auswirkungen des Jugendschutzgesetzes auf den Vertrieb von Computer-
und Videospielen. In: GamesMarkt.de, Nr. 7, Extrablatt.
Internet:
2. Lau, Jörg (2006): Spiele ohne Grenzen. In: Die Zeit vom 02.11.2006, Nr. 45, 2006. Online unter:
http://www.zeit.de/2006/45/Titel-Computerspiele-45?page=all (Zugriff 07.03.2007)
3. Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Homepage. Online unter: http://www.usk.de/
(Zugriff 07.03.2007)
4. Wikipedia. Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle. Online unter: http://de.wikipedia.org/wiki/
Unterhaltungssoftware_Selbstkontrolle (Zugriff 07.03.2007)
5. Ziegler, Peter-Michael (2006): USK wehrt sich gegen Kritik an ihrer Arbeit. In: Heise Online. Artikel vom
22.09.2006. Online unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78584 (Zugriff 07.03.2007)







