Satzung

Internationaler Kreis der Lehrinstitute für die polygrafische Industrie

International Circle of Educational Institutes for Graphic Arts Technology and Management

Cercle International des Instituts d'Enseignement pour l'Industrie Polygraphique

Nicht registrierte freie Vereinigung

Statuten:

§1 Name und Sitz

Der Arbeitskreis führt den Namen "Internationaler Kreis der Lehrinstitute für die polygrafische Industrie". Er hat seinen Sitz in der Stadt des Vorsitzenden.

§2 Zweck des Internationalen Kreises

Der Internationale Kreis verfolgt ausschließlich unmittelbar ideelle gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung des fachlichen Bildungswesens an den höheren Lehrinstituten für die polygrafisch Industrie. Er strebt die enge Zusammenarbeit mit dem internationalen Büro der grafischen Unternehmensverbände (IMPA) und anderen Fachorganisation an.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Internationalen Kreises kann jedes höhere Lehrinstitut für die polygrafische Industrie werden, das den in §2 festgelegten Zweck des Internationalen Kreises anerkennt und eine über die Lehrlingsausbildung hinausgehende höhere Ausbildung vermittelt.

3.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Institutionen werden, die Fortbildungsveranstaltungen auf dem gleichen Niveau anbieten.

3.3 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Die Entscheidung trifft die nächstfolgende Konferenz mit einfacher Mehrheit. Mitglieder sind die Lehrinstitute. Sie werden repräsentiert durch den Leiter. Dieser kann einen Delegierten namhaft machen, wenn dies aus fachlichen Gründen und/oder im Interesse der notwendigen Kontinuität zweckmäßig erscheint.

§4 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch jeweils festzulegende Beträge, die die administrativen Selbstkosten der Geschäftsführung decken.

§5 Mitgliederkonferenz

Die Mitgliederkonferenz ist möglichst jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind so rechtzeitig unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen, dass ihre Teilnahme gewährleistet ist. Jedes Mitglied kann dem Vorstand Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Leiter jenes Instituts, das die nächste Konferenz organisiert. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Konferenzen des Internationalen Kreises vorzubereiten, den Schriftverkehr zu erledigen, das Vermögen des Internationalen Kreises zu verwalten und die Abfassung der Konferenzberichte zu besorgen. Die Funktion des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden dauert 4 Jahre. Sie verlängert sich, falls nötig, automatisch bis zur nächsten, dem Ende der Funktionsperiode folgenden Mitgliederkonferenz. Die Funktionsdauer des dritten Vorstandsmitgliedes endet mit der von diesem veranstalteten Mitgliederkonferenz.

§7

Diese Statuten treten mit 6. Juni 1977 in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederkonferenz vom 6. Juni 1977.

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