ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Geltungsbereich und Studienziele
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 3 Praktische Studienzeiten
§ 4 Prüfungsaufbau und Masterprüfung
§ 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
§ 7 Anmeldung zu Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungsleistungen1e
§ 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Fristüberschreitung
§ 13 Bestehen und Nichtbestehen
§ 14 Wiederholung der Prüfungsleistungen
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 16 Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfer und Beisitze
§ 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Masterarbeit
§ 19 Abgabe und Bewertung der Masterarbeit
§ 20 Zusatzmodule
§ 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 22 Akademischer Grad und Masterurkunde
§ 23 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
BESONDERER TEIL FÜR PPM-STUDENTEN
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Allgemeiner Teil
I. Abschnitt - Allgemeines
Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise sowohl auf Frauen als auch auf Männer; im Übrigen gilt § 11 Abs. 7 LHG entsprechend.
§ 1 Geltungsbereich und Studienziele
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Master-Studiengänge
1. Bibliotheks- und Informationsmanagement (ab Zulassung zum Wintersemester 2007/ 2008)
2. Computer Science and Media
3. Deutsch-chinesischer Studiengang Drucktechnologie und Management
4. Elektronische Medien
5. Information Systems and & Services
6. Print and Publishing
7. Packaging Design and & Marketing,
8. Medienautor,
9. Bibliotheks- und Informationsmanagement (bis Zulassung zum Wintersemester 2006/ 2007)
10. Informationswirtschaft
(2) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 1 bereitet auf Leitungsaufgaben oder eine fachliche Spezialisierung in Bibliotheken, Kultur-, Medien- und Informationseinrichtungen in öffentlicher oder privater Trägerschaft vor.
(3) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 2 bereitet auf Leitungsaufgaben oder fachliche Spezialisierung in der Informationsverarbeitung insbesondere in der Schnittstelle der Informationsverarbeitung zu den so genannten neuen (elektronischen) und klassischen Medien vor.
(4) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 3 bereitet auf Leitungsaufgaben oder eine fachliche Spezialisierung in Druck- und Medienhäusern, Verlagen und deren Zulieferern mit geschäftlichen Beziehungen nach China vor.
(5) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 4 bereitet auf Leitungsaufgaben in Medienunternehmen und Medienabteilungen mittlerer und großer Unternehmen und in Schnittstellenpositionen zwischen den im Masterstudiengang ausgewiesenen Einzeldisziplinen vor.
(6) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 5 bereitet auf Leitungsaufgaben und Forschungstätigkeiten in nationalen und internationalen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen vor. Tätigkeitsschwerpunkt der Absolventen sind Fragestellungen der Wirtschaftsinformatik sowie Themen elektronischer Dienstleistungen.
(7) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 6 bereitet auf Leitungsaufgaben oder eine fachliche Spezialisierung in Druck- und Medienhäusern, Verlagen und deren Zulieferern vor.
(8) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 7 bereitet auf Leitungsaufgaben in national und international agierenden Unternehmen im Schnittstellenbereich zwischen Technik, Design und Marketing auf dem Gebiet der Verpackung und Weiterverarbeitung von Printprodukten vor.
(9) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 8 bereitet auf Leitungsaufgaben im Bereich Autorentätigkeit in nationalen und internationalen Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen der elektronischen Informations- und Kommunikationswirtschaft vor.
(10) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 9 bereitet auf Leitungsaufgaben in Kulturbetrieben, insbesondere öffentlichen Bibliotheken und wissenschaftlichen Spezialbibliotheken, sowie in Medienbetrieben vor.
(11) Der Masterstudiengang nach Abs. 1 Nr. 10 bereitet auf Leitungsaufgaben in nationalen und internationalen Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen der Informations- und Kommunikationswirtschaft sowie auf Leitungsaufgaben informations- und kommunikationswirtschaftlicher Abteilungen nationaler und internationaler Unternehmen anderer Branchen oder anderer öffentlicher
Einrichtungen vor.
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für die Masterstudiengänge nach § 1 Abs. 1 Nr.1 bis Nr. 7 beträgt vier Semester. Sie umfasst vier theoretische Studiensemester einschließlich der Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit.
(2) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 3 beträgt drei Semester. Sie umfasst drei theoretische Semester einschließlich der Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit.
(3) Der Studiengang nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 wird als Teilzeitstudiengang angeboten. Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Sie umfasst vier theoretische Studiensemester, praktische Studienzeiten (Projektmodul) sowie die Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit.
(4) Für den Studiengang nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 beträgt die Regelstudienzeit drei Semester. Sie umfasst zwei theoretische Studiensemester, praktische Studienzeiten (Projektmodul) sowie die Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit.
(5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module, die zugehörigen Prüfungsvorleistungen, Prüfungsleistungen und Leistungspunkte nach ECTS sind im Besonderen Teil B festgelegt.
Allgemeiner Teil - § 3 Praktische Studienzeiten
§ 3 Praktische Studienzeiten
(1) Art und Umfang der praktischen Studienzeiten sind im Besonderen Teil B festgelegt.
(2) Die Studierenden werden während der praktischen Studienzeiten von Professorinnen/Professoren der Hochschule betreut.
(3) Über die Tätigkeiten während der praktischen Studienzeiten haben die Studierenden einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Die Praxisstelle bescheinigt in einem Tätigkeitsnachweis Art und Umfang der Tätigkeiten, Beginn und Ende der Praxiszeit sowie Fehlzeiten. Auf der Grundlage der Praxisberichte und der Tätigkeitsnachweise wird entschieden, ob die Studierenden die praktischen
Studienzeiten erfolgreich abgeleistet haben. Werden die praktischen Studienzeiten nicht anerkannt, so können sie einmal wiederholt werden. Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.
(4) Die Beschaffung eines Platzes für das praktische Studiensemester obliegt dem Studierenden. Die Praxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und vom Dekan oder von einem von diesem beauftragten Professor zu genehmigen; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Während eines praktischen Studiensemesters kann die Praxisstelle nur in begründeten Fällen mit Ge-
nehmigung des zuständigen Praktikantenamtes gewechselt werden. Der Studierende hat keinen Urlaubsanspruch.
II. Abschnitt - Prüfungswesen
§ 4 Prüfungsaufbau und Masterprüfung
Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen (Fachprüfungen) und der Masterarbeit. Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in den Lehrveranstaltungen des Moduls zusammen. Sie werden in der Regel studienbegleitend abgenommen. Im Besonderen Teil B sind die Prüfungsleistungen für die einzelnen Module/Modulteile bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt.
§ 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen
(1) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung zum Studiengang erlöschen, wenn die Prüfungsleistungen oder die Masterarbeit nicht spätestens ein Semester nach der Regelstudienzeit erbracht sind, es sei denn, dass der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Der Zentrale Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag (siehe Terminplan) ob der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
(2) Der Anspruch auf Zulassung zu den Prüfungsleistungen der Masterprüfung, soweit sie nicht studienbegleitend sind, bleibt bis zu 6 Monaten nach dem Erlöschen der Zulassung bestehen, wenn die übrigen in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung erfüllt sind.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
(3) Zur Berechnung der Fristen werden die Fachsemester gezählt. Hierunter versteht man alle im jetzigen Studiengang erbrachten Studiensemester, einschließlich anerkannter Fachsemester aus einem anderen Studiengang.
(4) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in Teil B hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur
um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der/die Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Än-
derungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
(1) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer
1. an der Hochschule der Medien Stuttgart im entsprechenden Master-Studiengang eingeschrieben ist und
2. weder in demselben Studiengang noch in einem nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 LHG durch Satzung der Hochschule bestimmten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) Die Zulassung zu Prüfungen ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind oder
2. in einem Studiengang gemäß § 1 die Masterprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder die Person sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
3. der Prüfungsanspruch nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 LHG erloschen ist.
§ 7 Anmeldung zu Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen
Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen muss vom Studierenden in der Mitte des Semesters schriftlich innerhalb der gesetzten Termine (Terminplan) vorgenommen werden. Hierbei legt der Studierende auch seine Wahlpflichtmodule (Wahlpflichtmodulteile) fest. Angemeldete Wahlpflichtmodule (Wahlpflichtmodulteile) müssen vom Studierenden im Verlauf des Studiums erfolgreich absolviert werden. Sofern ein Studierender den Anmeldetermin versäumt, besteht für das laufende Semester kein Prüfungsanspruch.
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen werden erbracht durch
- Klausurarbeit,
- Mündliche Prüfung,
- Entwurf,
- Laborarbeit,
- Praktische Arbeit,
- Praktische Arbeit und Präsentation,
- Referat,
- Studienarbeit,
- Studioproduktion.
(2) Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
§ 9 Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über vertiefte Fachkenntnisse verfügen.
(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers (§ 19) als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen ist im Besonderen Teil B festgelegt. Sofern dort keine Regelung getroffen wird, dauern mündliche Prüfungsleistungen als studienbegleitende Prüfungsleistung mindestens 20, höchstens 30 Minuten je Kandidat und als lehrveranstaltungsübergreifende Prüfungsleistung mindestens 30, höchstens 45 Minuten je Kandidat.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§ 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten
(1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In den Klausuren soll ferner festgestellt werden, ob sie über vertiefte Fachkenntnisse verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden.
(2) Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Dauer der Klausurarbeiten und der sonstigen schriftlichen Arbeiten ist im Besonderen Teil B
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung; die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Wird eine Prüfungsleistung insgesamt von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der festgesetzten Noten eines jeden Prüfers. Wird eine Prüfungsleistung anteilig von mehreren Prüfern bewertet, ist aus der Summe der erteilten Punkte eines jeden Prüfers die Note zu bestimmen. Besteht eine Modulprüfung (Fachprüfung) aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote (Fachnote) aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleis-
tungen. Dabei kann den Noten einzelner Prüfungsleistungen im Besonderen Teil B ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Die Modulnote (Fachnote) lautet:
Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
ab 4,1 = nicht ausreichend.
(4) Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 3 entsprechend. Die Fachnoten werden dabei mit den festgesetzten ECTS-Leistungspunkten gewichtet.
Die Gesamtnote lautet:
1,0 und 1,3 = A = ,,excellent“
1,7 und 2,0 = B = ,,very good“
2,3 und 2,7 = C = ,,good“
3,0 und 3,3 = D = ,,satisfactory“
3,7 und 4,0 = E = ,,sufficient“
4,7 und 5,0 = F = ,,fail“.
Entscheidend ist die erste Dezimale; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Auf Antrag werden die Noten in einem international gängigen Format formuliert. Die Noten werden nach folgender Tabelle umgerechnet:
Bei einem Durchschnitt
bis 1,5 den Grad A,
von 1,6 bis 2,0 den Grad B,
von 2,1 bis 3,0 den Grad C,
von 3,1 bis 3,5 den Grad D,
von 3,6 bis 4,0 den Grad E,
von 4,1 bis 5,0 den Grad F.
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Fristüberschreitung
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurück tritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden die Gründe anerkannt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(3) Bei der Einhaltung von Fristen für die Anmeldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen sowie Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und Prüfungsleistungen sind gesundheitliche Gründe, die den selbst und die eines von ihm zu versorgenden Kindes gleichgestellt.
(4) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 13 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Modulprüfung (Fachprüfung) ist bestanden, wenn die Noten aller zu diesem gehörenden Prüfungsleistungen mindestens mit ,,ausreichend" (4,0) bewertet sind und wenn alle zu diesem Modul gehörenden Prüfungsvorleistungen erbracht sind.
(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die praktischen Studienzeiten erfolgreich abgeleistet, sämtliche Modulprüfungen (Fachprüfungen) bestanden und die Masterarbeit von beiden Prüfern mindestens mit ,,ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Ist von einem der beiden Prüfer die Masterarbeit mit schlechter als 4,0 bewertet, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Drittprüfer, dessen Bewertung als Note für die Masterarbeit zählt.
(3) Wurde die Modulprüfung (Fachprüfung) nicht bestanden oder wurde die Masterarbeit schlechter als ,,ausreichend" (4,0) bewertet, so wird das der geprüften Person bekannt gegeben. Sie muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung (Fachprüfung) und die Abschlussarbeit wiederholt werden können.
(4) Wurde die Masterprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.
§ 14 Wiederholung der Prüfungsleistungen
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Studienjahres abgelegt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die zu prüfende Person das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist im Besonderen Teil B geregelt.
(2) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind, mit zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei einem Notensystemen wird der Vermerk ,,bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(3) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium.
§ 16 Prüfungsausschuss
(1) Für die Studiengänge einer Fakultät wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss hat drei Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der Fakultät, dem die Studiengänge zugeordnet sind, aus dem Kreis der Professoren dieser Fakultät und aus dem Kreis der Professoren anderer Fakultäten, die in einem der Fakultät zugeordneten Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, bestellt. Der Leiter des Praktikantenamtes ist von Amts wegen Mitglied des Prüfungsausschusses. Bestehen in einer Fakultät
mehrere Praktikantenämter, ist ein Praktikantenamtsleiter stellvertretend für alle Praktikantenämter der Fakultät zu bestimmen. Andere Professoren, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend hinzugezogen werden. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seinem Vorsiizenden zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:
1. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung.
2. Regelmäßige Unterrichtung der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten der Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Hierzu erstellt der Prüfungsausschuss einen Bericht, der hochschulöffentlich durch Aushang bekannt gemacht wird.
3. Erarbeitung von Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Studien- und Prüfungsordnung.
4. Bestellung der Prüfer und der Beisitzer für die Prüfungen (§ 17).
5. Feststellung des Gesamtergebnisses der Masterprüfung.
6. Entscheidungen in Widerspruchsverfahren in Studien- und Prüfungsangelegenheiten mit Ausnahme der Verfahren gem. § 16 Abs. 8 Ziff. 3.
7. Entscheidungen über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (§ 15).
8. Entscheidung über Fristverlängerung für die Masterarbeit (§ 25), Bestehen und Nichtbestehen (§ 13), Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (§12), Ungültigkeit der Masterprüfung (§ 23), Verlängerung der Bearbeitungszeit (§ 18).
(4) Die Entscheidungen gemäß Absatz 3 Ziffer 4 und 5 können dem Dekan übertragen werden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Die Unterstützung des Prüfungsausschusses der Fakultät wird durch das Fakultätssekretariat wahrgenommen.
(8) An der Hochschule besteht neben den Prüfungsausschüssen der Fakultäten ein Zentraler Prüfungsausschuss. Den Vorsitz des Zentralen Prüfungsausschusses führt der Rektor, weitere Mitglieder sind die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Der Zentrale Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Koordination der Organisation und der Durchführung der Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Modulprüfung/Fachprüfung.
2. Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Hochschule.
3. Entscheidung über eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen als Bestandteil einer Modulprüfung/Fachprüfung (§ 14) und über das Erlöschen des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studium gemäß § 34 Abs. 2 LHG.
(1) Zur Abnahme von Prüfungen, die nicht in Verbindung mit Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren befugt. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens einen Masterabschluss oder gleichwertigen Abschluss haben.
(2) Die zu prüfende Person kann für die Masterarbeit die Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(3) Die Namen der Prüfer sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(4) Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens einen Masterabschluss, einen dazu gleichwertigen Abschluss oder einen höheren akademischen Grad besitzt.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
§ 18 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Masterarbeit wird von einem Professor oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben ausgegeben und betreut, soweit diese an der Hochschule der Medien Stuttgart in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Die Masterarbeit kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, die selbst mindestens die durch die Masterprüfung im jeweiligen Stu-
diengang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, ausgegeben und betreut werden. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Ausgabe der Masterarbeit erfolgt auf Antrag über den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können für das Thema Vorschläge machen. Das Thema und der Bearbeitungsbeginn wird durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf der Masterarbeitsanmeldung aktenkundig gemacht. Die Masterarbeitsanmeldung hat bei Bearbeitungsbeginn zu erfolgen.
(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit wird in Teil B festgesetzt. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von dem Kandidaten nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit um höchstens 2 Monate verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die
Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann.
§ 19 Abgabe und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Fakultätssekretariat abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Arbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden.
(2) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer muss Professor sein. Der erste Prüfer soll die Betreuung der Masterarbeit übernehmen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als ,,ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt
der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass die zu prüfende Person das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Hat der Studierende die Masterarbeit zu wiederholen, so ist ein neues Thema bei zwei anderen Prüfern zu bearbeiten.
§ 20 Zusatzmodule
Studierende können sich einer Prüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen/ Fachprüfungen unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis einer solchen Prüfung wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen, es wird jedoch auf dem Zeugnis als zusätzliche Prüfungsleistung ausgewiesen.
§ 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote errechnet sich gemäß §11 Abs. 2 bis 4 aus den Modulnoten (Fachnoten) und der Note der Masterarbeit. Die einzelnen Modulnoten (Fachnoten) und die Note der Masterarbeit sind entsprechend den im Besonderen Teil B festgesetzten ECTS- Punkten zu gewichten.
(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindestens 1,3) wird das Gesamturteil ,,mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
(3) Über die bestandene Masterprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Modulnoten (Fachnoten), das Thema der Masterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach § 11 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(1) Die Hochschule verleiht nach der bestandenen Masterprüfung
1. in den Masterstudiengängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und 10 den Grad ,,Master of Science (M.Sc.)"
2. in den Masterstudiengängen nach § 1 Abs.1 Nr. 1, und Nr. 4, Nr. 8 und 9 den Grad ,,Master of Arts (M.A.)".
3. im Masterstudiengang nach § 1 Abs.1 Nr. 3 den Grad ,,Master of Engineering (M.Eng.)".
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet. Die Masterurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
§ 23 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung (Fachprüfung) für ,,nicht ausreichend" (5,0) und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Masterprüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass die Prüfungsleistung abgelegt werden konnte, so kann die Prüfungsleistung für ,,nicht ausreichend" (5,0) und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Vor einer Entscheidung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt; § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Besonderer Teil für PPM-Studenten
§ 25 Erläuterungen und Abkürzungen
(1) Die Lehrveranstaltungen und Module mit zugehörigen ECTS-Leistungspunkten und Art der Prüfungsleistung ergeben sich aus den Tabellen.
(2) Die Abkürzungen in den Tabellen haben folgende Bedeutung:
V = Vorlesung
Ü = Übung
P = Praktikum (Projekt)
S = Seminar
SP = Studioproduktion
SWS = Semesterwochenstunden
ECTS = European Credit Transfer System
Min = Bearbeitungsdauer in Minuten
Std = Bearbeitungsdauer in Stunden
Ta = Bearbeitungsdauer in Tagen
Wo = Bearbeitungsdauer in Wochen
BZ = Bedingung für die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung
(3) Die Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen werden erbracht durch:
EN = Entwurf
HA = Hausarbeit
KL = Klausurarbeit
LA = Laborarbeit
MP = Mündliche Prüfung
PA = Praktische Arbeit
PP = Praktische Arbeit und Präsentation
ST = Studienarbeit
RE = Referat
MA = Masterarbeit
(4) Die Prüfungsarten werden unterschieden in:
LVÜP = Lehrveranstaltungsübergreifende Prüfungsleistung
PL = Prüfungsleistung (benotet)
PV = Prüfungsvorleistung (unbenotet),
Nachweis erfolgt über Vermerk ,,bestanden“ oder ,,nicht bestanden“
§ 1 Masterstudiengang Print & Publishing
Allgemeines
(1) Zur internationalen Vergleichbarkeit werden Studien- und Prüfungsleistungen in Leistungspunkten nach ECTS bemessen. Der Nachweis der ECTS-Leistungspunkte erfolgt über studienbegleitende Prüfungen.
(2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt mindestens 120 ECTS-Punkte und höchstens 130 ECTS-Punkte.
Studienverlauf
(3) Das Studium umfasst vier Semester und schließt mit der Masterprüfung ab.
(4) Lehrveranstaltungen sowie Studien- und Prüfungsleistungen können nach Maßgabe des Dozenten auch in englischer Sprache abgehalten bzw. erbracht werden.
(5) In Wahlpflichtfächern kann die Teilnehmerzahl vom Prüfungsausschuss oder Fachbereich be-schränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für den Studiengang zugelassenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann. Wahlfächer müssen nicht in jedem Semester angeboten werden.
(6) Die Lehrveranstaltungen der einzelnen Spezialisierungsrichtungen sind mit ECTS- Punkten, der Art der Prüfungsleistung in Module gegliedert und den nachfolgenden Tabellen ,,Tab. 1 Pflicht-module“ und ,,Tab. 2 Wahlpflichtmodule“ zu entnehmen. Module müssen nicht vollständig erbracht werden.
(7) Studierende können sich während des Studienverlaufs auf eine der drei Richtungen: Manage-ment, Publishing oder Technology spezialisieren.
Die Voraussetzungen hierzu sind, dass neben dem Pflichtstudium zertifizierte Wahlveranstaltungen der einzelnen Spezialisierungsrichtungen im Umfang von mind. 40 ECTS erworben worden sind und das Thema der Masterthesis aus der jeweiligen Spezialisierungsrichtung stammt. Die Zuordnung der Masterthesis zu einem bestimmten Schwerpunkt erfolgt durch den Studiendekan.
Wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind, erhält der Absolvent im Zeugnis den Zusatz der jeweiligen Spezialisierungsrichtung ausgewiesen.
(8) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit europäischen Partnerhochschulen besteht die Möglichkeit, Module der Partnerhochschule zu belegen. Die Zulassung zu den Internationalen Modulen ist mit dem Studiendekan des Masters Print & Publishing vor Aufnahme des Auslandsstudiums abzuklären und richtet sich auch nach den Möglichkeiten und Bedingungen der aufnehmenden Hochschule. Es können max. 30 ECTS-Punkte durch internationale Studienangebote im Wahlbereich angerechnet werden. Die Zuordnung zu den Schwerpunkten erfolgt durch den Studiendekan.




