Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
Eine Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule bzw. die Übernahme einer Zusatzfunktion wird erwartet. Zur Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG wird erwartet:
- Abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in Lehre und Ausbildung nachgewiesen wird,
- eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird oder eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit,
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darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre,
b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. - Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
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