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Organisatorisches

BEURLAUBUNG

Studierende, die ein Semester oder akademisches Jahr an einer Partnerhochschule im Ausland studieren, können für diesen Zeitraum eine Beurlaubung beantragen. Die Entscheidung, ob Sie diese beantragen möchten, ist Ihnen dabei freigestellt und sollte entsprechend der individuellen Situation entschieden werden.

 

Grundsätzlich gilt bei Beantragung einer Beurlaubung Folgendes zu berücksichtigen:

  • Der Antrag für die Beurlaubung muss fristgerecht über das SELMA-Studierendenportal eingereicht werden und findet sich unter "Online-Anträge". Fristen sind jeweils dem aktuellen Studienführer bzw. dem Terminplan der Hochschule zu entnehmen. Über den Antrag auf Beurlaubung entscheidet ein Mitglied des Rektorats, in der Regel der Prorektor oder die Prorektorin für Lehre.
    Wichtig: Bitte laden Sie zusammen mit Ihrem Antrag auf Beurlaubung ein Dokument mit Ihren Aufenthaltsdaten an der Gasthochschule (z.B. Letter of Acceptance, Grant Agreement, PDF mit selbst recherchierten Semesterdaten oder Link zum Academic Calendar) im SELMA-Studierendenportal hoch.
  • Zur Beantragung der Beurlaubung müssen triftige Gründe vorliegen. Darunter zählt auch das Studium an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule.
  • Gemäß der „Zulassungs- und Immatrikulationssatzung" der Hochschule der Medien Stuttgart §10 darf eine Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
  • Eine Beurlaubung im ersten Studiensemester ist nicht möglich.
  • Während der Zeit der Beurlaubung genießen Studierende eingeschränkten Studierendenstatus. Die Beurlaubung ist eine Unterbrechung des Studiums, die Immatrikulation bleibt bestehen. Rückmeldegebühren müssen bezahlt werden.
  • In den grundständigen Studiengängen muss die Beurlaubung integriert sein. Nach Abschluss des Semesters der Beurlaubung müssen daher noch studienbegleitende Prüfungsleistungen erbracht werden.
  • Die Anrechnung von im Ausland erbrachten Leistungen bleibt von der Beurlaubung unberührt. Informationen zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anerkennung von Studienleistungen gibt es hier.
  • Der Besuch von Lehrveranstaltungen an der Heimathochschule sowie das Ablegen von Prüfungen an der Heimathochschule ist während des Semesters der Beurlaubung nicht möglich.
  • Bei eingereichter Beurlaubung wird für Wiederholungsprüfungen eine automatische Anmeldung zur Prüfung in dem auf den Fehlversuch jeweils folgenden theoretischen Studiensemester ausgesetzt. Eine automatische Anmeldung erfolgt entsprechend im auf die Beurlaubung folgenden Studiensemester. Hinsichtlich einer Frist für den Eintritt in das praktische Studiensemester empfiehlt es sich mit dem Praktikumsbeauftragten zu sprechen.
  • Beurlaubungssemester zählen grundsätzlich nicht als Fachsemester, jedoch als Hochschulsemester; d.h., Ihre Fachsemesterzahl steigt nicht weiter.
  • Eine Förderung mit ERASMUS, PROMOS oder dem BW-Stipendium bleibt von einer Beurlaubung unberührt.
  • Die Förderhöchstdauer von BAföG bleibt von der Beurlaubung unberührt, da der Bezug von BAföG ausschließlich von der Zahl der geleisteten Fachsemester abhängig ist. Der Bezug von BAföG ist während der Beurlaubung nicht möglich, jedoch kann für die Zeit des Auslandsstudiums AuslandsBAföG beantragt werden. Bei einem Auslandsaufenthalt kann AuslandsBAföG mit oder ohne Einreichung einer Beurlaubung beantragt werden.
  • Achtung ist vor der Beantragung einer Beurlaubung bei Studierenden geboten, die einen Studienkredit o.ä. beziehen, da es hier gegebenenfalls zu Schwierigkeiten bei der Fortsetzung des Kredits kommen kann. Klärungen sind dringend im Vorfeld zu treffen.

Über Einzelheiten zur Beurlaubung empfiehlt es sich, sich auch gezielt im Studienbüro sowie der Prüfungsverwaltung zu informieren.