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Netzsperren in Selbstregulierung aus der Perspektive des Rechts

Am 18.1.2021 haben Urheberrechteinhaber, Verbände von Urheberrechtsinhabern (Rechteinhaber) und die führenden deutschen Internetzugangsanbieter (Interserviceprovider, ISP) gemeinsam die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) gegründet. Die Mitglieder der CUII haben sich einen Verhaltenskodex gegeben und eine Verfahrensordnung vereinbart. Im Zentrum des Verfahrens steht ein dreiköpfiger Prüfungsausschuss, der auf Antrag der Rechteinhaber eine Domain-Name-System-Sperre (DNS-Sperre) empfehlen kann, die dann (nach Stellungnahme der BNetzA zur Unbedenklichkeit im Lichte der Verordnung (EU) 2015/2120) von den teilnehmenden ISP implementiert wird. Ziel einer DNS-Sperre können nach der Verfahrensordnung der CUII indes nur „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ (SUW) sein.

Der Beitrag (Folien als *.pdf) geht der Frage nach, ob das in Deutschland ausgearbeitete Konzept in Selbstregulierung als Modell auch für andere Mitgliedtstaaten der Europäischen Union dienen kann. Der Verfasser sieht dies kritisch und gelangt zum Ergebnis, dass Vorgaben der Netzneutralität und der Europäischen Grundrechtecharta entgegenstehen, die u.a. die Kommunikationsfreiheit der InternetnutzerInnnen schützt.


Weiterführende Links:
https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veranstaltungen/veranstaltungen/TKForum/22._salzburger_telekom_forum.de.html


Autoren

Eingetragen von

Name:
Prof. Dr. Tobias Keber  Elektronische Visitenkarte


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