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Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen

Mutterschutz im Studium

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Werdende Mütter, Frauen nach der Entbindung und während der Stillzeit erfahren einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber. Grundvoraussetzung hierfür ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis der Frau in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Voll-, Teilzeit, haupt- oder nebenberuflich ist. 

Hier gilt es jedoch zu beachten, dass dieses Gesetz nicht für Studentinnen gilt, welche eine Beschäftigung im Rahmen des vorgeschriebenen Pflichtpraktika ableisten. 

Das Mutterschutzgesetzt gilt sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin und der Entbindung. Innerhalb dieser Zeitvorgaben dürfen Schwangere nicht mehr beschäftigt sein. Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit kann eine Frau, die stillt, Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen.

Weiterführende Informationen zum Mutterschutz erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Krankenkassenleistungen 

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes stellt eine weitere Leistung, das Mutterschaftsgeld für familien- oder privat versicherte Krankenkassenmitglieder in einem festen Arbeitsverhältnis dar. Es wird für die Zeiträume der Mutterschutzfristen gezahlt und beträgt 13 Euro je Kalendertag. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden. 

Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes oder per Online-Antrag

Weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, welche Frauen unabhängig vom Arbeitsverhältnis erhalten, sind: 

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Betreuung durch Ärzte und Hebammen
  • Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • stationäre Entbindung
  • häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe

 

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Diese Leistung erhalten Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst um dessen Betreuung kümmern möchten und deshalb nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten können.  Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.  

Unter der Rubrik Beruf und Familie erhalten Sie hierzu weitere Informationen. 

 

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld soll das Existenzminimum eines Kindes von der Geburt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres sicherstellen. Die Anspruchsvorrausetzungen werden im Bundeskindergeldgesetz geregelt. Für das erste und zweite Kind beläuft sich das monatliche Kindergeld auf 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 215 Euro.

Für gering verdienende Eltern hat der Gesetzgeber einen Kinderzuschlag vorgesehen. Anspruch auf Kinderzuschlag haben Familien, welche zwar mit eigenem Einkommen das elterliche Existenzminimum decken können, jedoch ohne den Kinderzuschlag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten und demnach die Mindesteinkommensgrenze von monatlichen Einnahmen der Eltern in Höhe von 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende erreichen.  

Zusätzliche Teilhabeleistungen bei Erhalt des Kinderzuschlages gibt es für:

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kita
  • Mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kita
  • 100 Euro jährlich für Schulbedarf
  • Zuschuss zu den Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler
  • Angemessene Lernförderung
  • Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Beantragt werden können das Kindergeld und der Kinderzuschlag bei der Familienkasse der zuständigen Bundesagentur für Arbeit.