


Was kostet mein Studium?
Willkommen auf der HdM-Seite zu Semesterbeiträgen. Hier finden Sie alle Infos zu den Kosten, die im Studium anfallen: von Verwaltungsgebühren bis zu Beiträgen fürs Studierendenwerk. Informieren Sie sich über Fristen, mögliche Säumnisgebühren und Details zu Teilzeitstudiengängen sowie Rückerstattungen.
Kosten
Semesterbeiträge
Jede/r immatrikulierte Studierende/r hat pro Semester die folgenden Beiträge zu bezahlen (gültig ab WS 2024/25):
- Verwaltungskostenbeitrag bis 31.12.2024 70,00 Euro und ab 01.01.2025 80,00 Euro
- Beitrag der Verfassten Studierendenschaft (VS) 15,00 Euro
- Beitrag für das Studierendenwerk Stuttgart in Höhe von 96,50 Euro
Bei Fragen zur Zusammensetzung des Beitrags der VS wenden Sie sich bitte an die Verfasste Studierendenschaft.
Rückmeldefristen
Während des Rückmeldezeitraums sind die Gebühren und Beiträge für das kommende Semester zu entrichten. Momentan gelten folgende Rückmeldefristen:
- für ein Sommersemester bis 01. Februar
- für ein Wintersemester bis 01. August
Bei einer Rückmeldung nach o.g. Terminen muss zusätzlich eine Säumnisgebühr i.H.v. 10,00 Euro entrichtet werden.
Sonstige Gebühren
Bitte beachten Sie, dass weitere Gebühren anfallen können.
Für berufsbegleitenden, weiterbildende Studiengänge werden gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen an der Hochschule der Medien extra Studiengebühren erhoben. Hierfür gelten gesonderte Regelungen.
Rücktritt
Sollten Sie von Ihrem Studienplatz zurücktreten, so können Sie sich Ihre bereits gezahlten Gebühren (Verwaltungskostenbeitrag und Beitrag der VS) über den folgenden Antrag zurückzahlen lassen. Der Antrag auf Rückerstattung der Gebühren beim Studierendenwerk muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studierendenwerk eingegangen sein. Bitte beachten Sie die aktuelle Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart.
Hinweis zur Rückerstattung von Beiträgen
Gemäß § 12 Landeshochschulgebührengesetz wird bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit der Verwaltungskostenbeitrag von der HdM erstattet. Ein Gleiches gilt für die Rückerstattung des Beitrags zur Verfassten Studiernendenschaft auf Grundlage von § 4 der VS-Beitragssatzung. Gemäß § 6 Abs. 3 der Beitragsordnung des Studentenwerks wird der Studentenwerksbeitrag auf Antrag beim Studentenwerk erstattet, wenn die Exmatrikulation zum Ende des 1. Monats des Semesters erfolgt ist. Der Antrag muss bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studentenwerk Stuttgart eingegangen sein.
Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium
Studiengebühr für Internationale Studierende - Wer muss zahlen?
Studierende, die nicht eine der folgenden Staatsangehörigkeiten haben
- Deutsch
- Mitgliedstaat EU
- Mitgliedstaat EWR
und die sich in einen grundständigen Bachelorstudiengang oder konsekutiven Masterstudiengang einschreiben.
Als internationaler Studierender sind Sie grundsätzlich zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vor, bei denen internationale Studierende, die die erforderlichen Kriterien erfüllen, nicht zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet sind. Wenn die Ausnahmekriterien auf Sie zutreffen und Sie die erforderlichen Nachweise rechtzeitig mit der Bewerbung oder vor der Rückmeldung einreichen, müssen Sie keine Studiengebühren zahlen.
- Regelungen bezüglich der Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1500 € pro Semester
- Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenfreiheit internationaler Studierender (nicht EU / nicht EWR)
Zweitstudiengebühren - Wer muss zahlen?
Studierende,
- an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg mit Ausnahme der Hochschulen für öffentliche Verwaltung,
- die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, oder
- die ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, oder
- die in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren staatlichen bw Hochschulen eingeschrieben sind, nachdem sie ein Studium abgeschlossen haben, mit Beginn des Semesters, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt
Regelungen bezüglich der Studiengebühren Studierende eines Zweitstudiums in Höhe von 650 € pro Semester
Unter die o.g. Regelungen fallen nicht:
• weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge,
• sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Abs. 3 LHG,
• nicht-konsekutive Studiengänge (Altfälle), § 20 Abs. 1 S. 3 LHG.
Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmen von der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium vor, die jedoch an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nicht einschlägig sind, da die relevanten Fächer an den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nicht studiert werden können.
Wer kann von der Studiengebührenpflicht auf Antrag befreit werden?
• Studierende während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
• Studierende während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz.
Zusätzlich zu den Studiengebühren fällt für alle Studierende jedes Semester der Semesterbeitrag an.
Dieser ist erstmals zur Immatrikulation und anschließend jedes Semester im Zuge der Rückmeldung fällig. Der Semesterbeitrag muss auch bei einer Ausnahme oder Befreiung der Studiengebührenpflicht gezahlt werden!
Hinweis bei Überweisungen aus dem Ausland:
Bitte klären Sie vor Ihrer Überweisung ab, ob bei ausländischen Banken gegebenenfalls weitere Gebühren für die Überweisung anfallen, damit der Betrag in der richtigen Höhe bei der HdM eingeht.