Diese Website verwendet nur technisch notwendige Cookies. In der Datenschutzerklärung können Sie mehr dazu erfahren.

Zum Hauptinhalt springen
Logo, Startseite der Hochschule der Medien

Kosten

Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium seit Wintersemester 2017/2018

Studiengebühr für Internationale Studierende - Wer muss zahlen?

Studierende, die nicht eine der folgenden Staatsangehörigkeiten haben

  • Deutsch
  • Mitgliedstaat EU
  • Mitgliedstaat EWR

und die sich in einen grundständigen Bachelorstudiengang oder konsekutiven Masterstudiengang einschreiben.

Regelungen bezüglich der Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1500 € pro Semester

Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenfreiheit internationaler Studierender (nicht EU / nicht EWR)

 

tuition fees for international students:

From the fall/winter semester 2017/18 onwards, higher education institutions in Baden-Württemberg will be charging tuition fees of EUR 1,500 per semester for international students. According to section 3 LHGebG, international students who are not citizens of an EU or EEA country have to pay tuition fees.

As an international student, you are generally obliged to pay tuition fees. However, the act includes certain exceptions where international students who fulfill the required criteria are not obliged to pay tuition fees. If the exception criteria apply to you and you provide the necessary documents of proof in due time with the application or before re-registration, you do not have to pay tuition fees.

Zweitstudiengebühren - Wer muss zahlen?

Studierende,

  • an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg mit Ausnahme der Hochschulen für öffentliche Verwaltung,
  • die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, oder
  • die ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang nach einem in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, oder
  • die in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren staatlichen bw Hochschulen eingeschrieben sind, nachdem sie ein Studium abgeschlossen haben, mit Beginn des Semesters, das auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses folgt

Regelungen bezüglich der Studiengebühren Studierende eines Zweitstudiums in Höhe von 650 € pro Semester

Unter die o.g. Regelungen fallen nicht:
• weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge,
• sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Abs. 3 LHG,
• nicht-konsekutive Studiengänge (Altfälle), § 20 Abs. 1 S. 3 LHG.

Das Gesetz sieht einige wenige Ausnahmen von der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium vor, die jedoch an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nicht einschlägig sind, da die relevanten Fächer an den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nicht studiert werden können.

Wer kann von der Studiengebührenpflicht auf Antrag befreit werden?
• Studierende während einer Beurlaubung, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
• Studierende während eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Abs. 3 S. 2 Landeshochschulgesetz.

Zusätzlich zu den Studiengebühren fällt für alle Studierende jedes Semester der Semesterbeitrag an.

Dieser ist erstmals zur Immatrikulation und anschließend jedes Semester im Zuge der Rückmeldung fällig. Der Semesterbeitrag muss auch bei einer Ausnahme oder Befreiung der Studiengebührenpflicht gezahlt werden!

 

Hinweis bei Überweisungen aus dem Ausland:
Bitte klären Sie vor Ihrer Überweisung ab, ob bei ausländischen Banken gegebenenfalls weitere Gebühren für die Überweisung anfallen, damit der Betrag in der richtigen Höhe bei der HdM eingeht.