Portalbeitrag

Ergebniszuordnung in Forschungs- und Entwicklungskooperationen

 

Ergebniszuordnung in Forschungs- und Entwicklungskooperationen

von Dr. Nils Heide[1]

Der Wettstreit um neue Innovationen ist in den letzten Jahren zunehmend durch die Bedeutung von Querschnittstechnologien geprägt, das heißt die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren setzt eine Bündelung von Know-How aus unterschiedlichen technischen Bereichen voraus. Beispiele hierfür liefern die Entwicklung neuer Antriebstechnologien für Fahrzeuge oder Steuerungssysteme für das autonome Fahren. Die über viele Jahrzehnte auf einzelne Produktgruppen fokussierten Entwicklungsabteilungen von Unternehmen stehen vor der Herausforderung, Know-How und Entwicklungskapazitäten aus unterschiedlichen Bereichen bereitzustellen. Mit Blick auf unternehmensinterne Grenzen erfolgt dies häufig durch eine Zusammenarbeit mit anderen Partnern. Eine solche arbeitsteilige Forschung und Entwicklung führt durch den Austausch von Wissen zu einer Innovationsstimulierung. Gleichzeitig entstehen durch die Zusammenarbeit jedoch auch Risiken und Abhängigkeiten. Insbesondere führen die Vermengung von Know-How und die Arbeitsteilung hinsichtlich der Wissenshervorbringung nicht selten zu Problemen hinsichtlich der Abgrenzung der Beiträge der jeweiligen Parteien. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Chancen und Risiken mit Blick auf die Handhabung von Schutzrechtspositionen und Know-How in solchen Forschungskooperationen.

I.                Formen der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung

In der Praxis finden sich eine Vielzahl von Gestaltungsformen zur Realisierung der kooperativen Forschung und Entwicklung. Die Ausgestaltung ist maßgeblich für die rechtliche Kategorisierung und damit auch für die Regelung der Ergebniszuordnung und der Nutzungsrechte.

Von Forschungskooperationen abzugrenzen sind zunächst Forschungsaufträge, welche nicht auf eine arbeitsteilige Projektdurchführung gerichtet sind, sondern bei denen nur ein Partner eine Forschungsleistung erbringt. In diesem Fall geht es mithin nicht um die Bündelung von Wissen, sondern um einen einseitigen Wissenstransfer.[2] Solche Forschungsaufträge werden rechtlich zumeist als Werkvertrag beziehungsweise Dienstvertrag kategorisiert.[3]

Bei der kooperativen Durchführung von Forschungsprojekten finden sich unterschiedliche Intensitäten der Zusammenarbeit. Teilweise erfolgt eine tatsächliche Bündelung der Forschungskapazitäten, das heißt die Partner vollziehen die Entwicklungsleistungen gemeinsam. Bei arbeitsteiligen Projekten erfolgt eine Aufgliederung in einzelne Arbeitspakete, die jeweils getrennt durchgeführt werden. Bei der gemeinsamen Durchführung entstehen häufig Diskussionen zur Frage der Miterfinderschaft und der gemeinsamen Inhaberschaft an Know-How und Schutzrechten. Bei der arbeitsteiligen Durchführung ist die Hauptfrage indes, inwieweit die Partner auf die Ergebnisse der jeweils getrennt durchgeführten Forschung zugreifen können.

Darüber hinaus sind Forschungskooperationen danach zu differenzieren, wie weit die Zusammenarbeit bezüglich der nachfolgenden Verwertung der Ergebnisse reichen soll. Dies spielt insbesondere auch für die kartellrechtliche Kategorisierung eine wesentliche Rolle.[4] Teilweise finden sich Forschungs- und Entwicklungskooperationen, welche auf Grundlagenforschungsziele ausgerichtet sind und bei denen die Relevanz der Verwertungsregelung zurücktritt.[5] Zumeist finden sich jedoch in Forschungskooperationen umfassende Regelungen zur Ergebniszuordnung und Verwertung.[6]

Häufig sind Forschungskooperationen auch die Vorstufe gemeinsamer Lizenzierungen z.B. in der Form von Patentpools[7] oder Clearinghouse-Modellen[8]. Zudem zielen Forschungs- und Entwicklungskooperationen teilweise auch darauf, gemeinsame technische Standards zu etablieren oder die Voraussetzungen für Produktzulassungen zu schaffen.[9]

In allen vorgenannten Formen der kooperativen Forschung geht es um die Frage der Zuordnung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung, das heißt welche Partner Rechte an solchen Ergebnissen erlangen. Darüber hinaus erfolgt natürlich von allen Partnern einer solchen Kooperation eine Einbringung von Know-How und Erfindungen, welche bereits vor Projektbeginn bestanden. So haben die Partner gerade deshalb zueinander gefunden, weil diese über Erfahrungen und Wissen auf dem Gebiet verfügen. Diesbezüglich geht es um die Frage, inwieweit der einbringende Partner das eingebrachte IP schützen kann, um nicht durch die Kooperationsteilnahme Wettbewerbsvorteile zu verlieren. Gleichzeitig haben die beteiligten Partner ein Interesse daran, eine Nutzungsmöglichkeit zu erlangen, soweit die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung von diesem vorbestehenden Know-How, Erfindungen oder gar Schutzrechtspositionen abhängig ist.


II.               Kartellrechtliche Grenzen

Eine maßgebliche Grenze für die Ausgestaltung von Forschungs- und Entwicklungskooperationen bildet das Kartellrecht. Hier ist insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 maßgeblich, welche zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und nach Art. 101 Abs. 3 AEUV Forschungs- und Entwicklungskooperationen vom Kartellverbot nach Art. 101 (2) AEUV freistellt, wenn diese mit den in der Gruppenfreistellungsverordnung genannten Voraussetzungen vereinbar sind.[10] Relevant ist darüber hinaus auch die zum 21. März 2014 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung VO (EG) Nr. 316/2014 für Technologietransfer-Vereinbarungen.[11]

Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1217/2010 ist diese (und nicht die Gruppenfreistellungsverordnung VO 316/2014) auf Nutzungsrechtsregelungen anwendbar, wenn die Lizenzeinräumung oder die Übertragung an eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erfolgt und die Lizenzierung oder Übertragung nicht den Hauptzweck bildet.

III.             Vorgaben im Patentrecht

Eine im Rahmen einer Forschungskooperation hervorgebrachte Erfindung unterliegt hinsichtlich der Zuordnung grundsätzlich den Regelungen in § 6 PatG beziehungsweise Art. 60 EPÜ. Hieraus folgt, dass das Recht dem Erfinder zusteht und eine Regelung, welche einen unmittelbaren Erwerb des Rechtes durch einen Kooperationspartner vorsieht, nicht möglich ist.[12] Rechtlich unproblematisch ist jedoch die Übertragung einer Erfindung beziehungsweise die Verpflichtung zur Übertragung der im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages hervorgebrachten Erfindung.[13]

Insbesondere für Forschungseinrichtungen und Hochschulen ist relevant, dass eine Regelung zur Zuordnung der Ergebnisse beziehungsweise zur Nutzungsrechtseinräumung nur dann erfolgen kann, wenn gegenüber den jeweiligen Erfindern auch eine Regelung getroffen wurde, welche den Zugriff auf die Erfindung absichert.[14] Seit der durch die Novellierung des ArbEG in § 6 Abs. 2 ArbEG eingeführten Inanspruchnahmefiktion ist das zuvor nicht selten in Forschungskooperationen zu beobachtende Problem, dass eine Forschungskooperation durch das Versäumnis der Inanspruchnahme von Erfindungen durch einen Projektpartner belastet wurde, entschärft[15], jedoch bleiben bei Forschungskooperationen mit universitären Partnern die Einschränkungen des § 42 ArbEG bestehen. So können Hochschulwissenschaftler können durch eine Berufung auf die negative Publikationsfreiheit nach § 42 Nr. 2 ArbEG einen Patentschutz ausschließen.[16] Die in der Vertragspraxis teilweise zu beobachtenden Verzichtsregelungen unterliegen in Abhängigkeit von ihrer Ausgestaltung Wirksamkeitsbedenken.[17] Häufig vernachlässigt wird auch das Problem der Einschaltung von Studenten oder Gastwissenschaftlern, mit welchen keine hinreichende Regelung besteht.

Bei internationalen Forschungskooperationsprojekten ist zudem zu berücksichtigen, dass eine im Vertrag vorgesehene Rechtswahlregelung nicht allein maßgeblich ist für die Handhabung der im Rahmen einer solchen Kooperation hervorgebrachten Ergebnisse. Beispielsweise unterliegen alle in China hervorgebrachten Erfindungen nach Art. 20 des chinesischen Patentgesetz der sogenannten Vertraulichkeitsprüfung, das heißt sie müssen gegenüber dem chinesischen Patentamt gemeldet werden und werden dort darauf geprüft, ob der Erfindungsgegenstand aufgrund des staatlichen Interesses geheim zu halten ist. Erst nach Durchführung dieser Prüfung kann eine Erstanmeldung im Ausland durchgeführt werden. Diese Regelung ist nicht nur für chinesische Kooperationspartner anwendbar, sondern auch für in China tätige Auslandsunternehmen, welche einen Teil der kooperativen Forschung am chinesischen Standort durchführen lassen.[18]

Soweit Forschungskooperationsprojekte mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt werden, sind darüber hinaus noch die Zuwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Gerade die Zuwendungsbedingungen für EU-Projekte und BMBF-Projekte sehen detaillierte Regelungen für die Ergebniszuordnung und Nutzungsrechtsregelungen vor.[19] Viele staatliche Forschungsförderungen werden unter der Bedingung vergeben, dass sie im Rahmen einer Kooperation durchgeführt werden, um den Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu stimulieren.[20]

IV.              Inhaberschaft an Ergebnissen im Rahmen von Forschungskooperationen

Ohne eine vertragliche Regelung bereitet die Zuordnung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in solchen Kooperationen wesentliche Probleme, da dann zunächst eine Regelung hinsichtlich der anwendbaren Zuordnungsprinzipen vorzunehmen ist.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Ergebniszuordnung sind unterschiedliche Regelungsmodelle möglich:

In der Mehrheit finden sich in Verträgen Regelungen, welche sich an dem Erfinderprinzip orientieren, das heißt, dass das Ergebnis der Partei zugeordnet wird, dessen Mitarbeiter das Forschungsergebnis hervorgebracht hat. Grundsätzlich wird man selbst bei werkvertraglichen Forschungsaufträgen nicht automatisch ein Recht auf die Erfindung ableiten können, da auch bei einem Entwicklungsauftrag nicht notwendigerweise das Auffinden einer Erfindung geschuldet ist.[21] Die Übernahme der Kosten für die Forschung- und Entwicklung begründet allein nicht notwendigerweise ein Zugriff auf die Inhaberschaft hinsichtlich einer hervorgebrachten Erfindung.[22] Maßgeblich ist vor allem, ob es sich bei der geschuldeten Entwicklungsleistung um eine erfindungsgeneigte Leistung handelt.[23]

Auch eine Forschungskooperation führt nicht notwendigerweise zu einer Erfindergemeinschaft, soweit die Parteien dies nicht vertraglich festlegen. Ohne eine besondere vertragliche Regelung gilt zunächst der Grundsatz, dass die Erfindung der Partei zusteht, deren Mitarbeiter diese hervorgebracht hat.

Miterfinder ist nach § 6 S. 2 PatG, wer einen schöpferischen Beitrag zur Erfindung erbracht hat[24], wobei der individuelle Beitrag selbst nicht erfinderisch sein muss, sondern maßgeblich ist, ob er die erfinderische Gesamtleistung beeinflusst hat.[25] Da auch bereits ein geringer prozentualer Anteil an der Gesamtlösung eine Miterfinderposition begründet, kommt es bei der gemeinsam und nicht arbeitsteilig durchgeführten Forschung häufig zu Miterfindergemeinschaften.[26]

Nicht selten ist die Mitinhabergemeinschaft hinsichtlich der angemeldeten Patente das Ergebnis von Verhandlungen, um einen Kompromiss zu erzielen. Die hieraus resultierenden Abhängigkeiten über die gesamte Patentlaufzeit werden dabei häufig unterschätzt. So streiten die Parteien vor allem über die Reichweite des Eigennutzungsrechtes und die Lizenzierung an Dritte.[27] Die Mitinhabergemeinschaften bilden innerhalb der Forschungskooperation teilweise selbstständige Einheiten, welche sich auch rechtlich durch separate Regelungen zur gemeinsamen Schutzrechtsverwaltung und Schutzrechtsverwertung verselbstständigen. Wenn die Mitinhaber keine gesonderte vertragliche Regelung treffen, so ergibt sich aus den dann anwendbaren Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB eine rechtliche Sonderbeziehung der Mitinhaber.[28]

Da aus Mitinhabergemeinschaft Abhängigkeiten resultieren, werden häufig alternative Zuordnungsregelungen gesucht. So vereinbaren die Partner nicht selten sachliche Abgrenzungskriterien als Grundlage der Ergebniszuordnung: Die Inhaberschaft an den Ergebnissen wird nach dem sachlichen Gebiet, welchem das jeweilige Ergebnis zuzuordnen ist, zugewiesen. Solche Definitionsversuche verlangen von den Parteien eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Inhalte der in der Projektabwicklung zu erwartenden Forschungsergebnisse. Dabei werden Kategorien gebildet, welche für eine sachliche Zuweisung von Nutzungsrechten, das heißt für „Field of Use“-Regelungen geeignet sind, jedoch nicht für Ergebniszuordnungsregelungen, da sich die im Forschungsergebnis verkörperte technische Lösung zwar auf der Nutzungsrechtsebene aufgliedern lässt, jedoch nicht hinsichtlich der Inhaberschaft.

Ein weiteres Problem betrifft die Abgrenzung zu Vor- oder Parallelprojekten. Parallelprojekte oder vor- beziehungsweise nachgelagerten Projekte auf dem Gebiet der Forschungskooperation führen zumeist zu Abgrenzungsproblemen. Diese werden dadurch verkompliziert, dass Forschungsprojekte durch eine strikte Geheimhaltung gekennzeichnet sind und insoweit die Ermittlung und Beweisführung beschränkt wird. Überschneidungen werden häufig erst nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung, das heißt erst nach 18 Monaten oder auch erst nach vielen Jahren in der Phase der Markteinführung ermittelt. In diesen Fällen entstehen Streitigkeiten über die zeitliche Aufgliederung des Erfindungsaktes, über die Fertigstellung der Erfindung und die Manifestation in der Form einer Bekanntgabe der Erfindung.

V.               Nutzungsrechte an Ergebnissen der Forschungskooperationen

Von der Frage Inhaberschaft ist die Ausgestaltung der Nutzungsrechte zu unterscheiden, d.h. im welchem Umfang die Partner der Kooperation auf die Ergebnisse der anderen Beteiligten zugreifen dürfen.

Kartellrechtlich wird die Bedeutung von Nutzungsrechtsregelungen dadurch unterstrichen, dass der uneingeschränkte Zugang zu den Forschungsergebnissen als Freistellungsvoraussetzung formuliert wird. In Abgrenzung zu der Vorgängerverordnung VO 2659/2000 stellt die neue Gruppenfreistellungsverordnung in Art. 3 Abs. 2 Satz 4 nunmehr ausdrücklich klar, dass die Nutzung eines Forschungsergebnisses von einer Vergütung abhängig gemacht werden kann, soweit diese nicht so hoch ist „dass sie den Zugang praktisch verhindern würde“.

Als ebenso bedeutsam wie der Zugang zu den Forschungsergebnissen wird der Zugriff auf das vorbestehende, für die Verwertung erforderliche Know-How angesehen, da Art. 3 Abs. 3 der VO 1217/2010 den Zugang hierzu ebenfalls als Freistellungsvoraussetzung formuliert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwertung der Forschungsergebnisse teilweise durch die Abhängigkeit von vorvertraglich vorhandenem Know-How blockiert werden kann. Die Einbringung vorvertraglich vorhandener Patente und sonstiger Background-Rechte wird von den Projektbeteiligten im Regelfall als besonders sensibel betrachtet. Dies gilt zum einen für die Einbringung des eigenen Backgrounds, da es sich bei dem Background um eigenfinanzierte, in projektunabhängiger Forschung hervorgebrachte Entwicklungsergebnisse eines Unternehmens handelt, welche im Rahmen der Forschungskooperation dem Zugriff der Kooperationspartner (und Wettbewerber) preisgegeben werden. Ebenso kritisch ist die Einbringung des Backgrounds jedoch auch für die weiteren Projektpartner, welche die Nutzung des Backgrounds eines beteiligten Projektpartners als Voraussetzung für die Projektrealisierung und die anschließende Verwertung der Forschungsergebnisse betrachten. Besonders problematisch gestalten sich Forschungskooperationsprojekte, bei denen im Rahmen der Projektdurchführung die Abhängigkeit von einem vorhandenen Background des Kooperationspartners entsteht und eine solche Abhängigkeit erst in der Verwertungsphase erkennbar wird. Diese Konstellation kann entweder eintreten, wenn die beteiligten Forschungsabteilungen im Rahmen der Erarbeitung neuer Forschungsergebnisse auf die Nutzung unternehmensintern vorhandener technischer Lösungen zurückgreifen, ohne die patentrechtlichen Konsequenzen zu erkennen oder die Abhängigkeit vom Background eines Kooperationspartners von diesem gezielt herbeigeführt wird, um die eigene Verhandlungsposition innerhalb der Verwertungsphase zu verbessern. In beiden Fällen der schleichenden Background-Involvierung kommt es vor Projektbeginn nicht zu einer hinreichenden nutzungsrechtlichen Regelung bezüglich der Bedingungen der Nutzung des konkreten Backgrounds, so dass projektbegleitende oder nachgelagerte Streitigkeiten entstehen.

In vielen Forschungskooperationsverträgen ist deshalb vor Projektbeginn eine ausdrückliche Bestimmung des Backgrounds vorgesehen. Dabei erfolgt in einer Anlage des Kooperationsvertrages eine Auflistung des einbezogenen beziehungsweise ausgeklammerten Backgrounds. Nicht selten ist in diesem Zusammenhang ein „Ausklammerungs-Wettbewerb“ zu beobachten, welcher im Widerspruch zu der erklärten Bereitschaft steht, die Erreichung der gemeinsamen Forschungsziele zu fördern. In den zuvor beschriebenen Fällen der schleichenden Einbeziehung des Backgrounds kommt es bei dieser vertraglichen Eingrenzung des Backgrounds im Rahmen der Projektabwicklung zu einer Verschärfung des Streitpotentials, da durch die unberechtigte Nutzung eine Patent- und Vertragsverletzung im Raum steht.

Konfliktpotential entsteht in Forschungskooperationen auch immer wieder durch nachträgliche Ausklammerungen von Background-Rechten, welche bei Projektbeginn vertraglich eingebracht wurden und als Grundlage der Projektrealisierung eingesetzt werden. Die Ausklammerung erfolgt im Regelfall dann im Interesse aller Kooperationspartner, wenn sich das eingebrachte Background-Recht als mit Rechten Dritter belastet erweist oder in der Umsetzung mit einer Patentverletzung verbunden ist, so dass der Einsatz des Background-Rechtes zu einer Infizierung des Gesamtprojektes führen würde. Häufig ist die Ausklammerung jedoch nur das Ergebnis einer individuellen Neubewertung des Background-Rechtes durch den beteiligten Projektpartner, das heißt, dass das Background-Recht aufgrund einer neuen Marktentwicklung als wettbewerbsrelevant angesehen wird oder parallel zu dem Forschungsprojekt eine Lizenzierung an Dritte erfolgt, welche die Vergabe weiterer Nutzungsrechte an die Partner des laufenden Kooperationsprojektes ausschließt. Häufig finden sich vertragliche Regelungen, wonach die nachträgliche Ausgrenzung von Background unter einen Zustimmungsvorgehalt aller Kooperationspartner gestellt, so dass die freie Disposition des Inhabers hinsichtlich der als Background eingebrachten Patente eingeschränkt wird. Hierin liegt ein natürlich ein wesentlicher Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des betroffenen Projektpartners, welche jedoch durch den zuvor erfolgten ausdrücklichen Einbringungsakt gerechtfertigt ist.

Gegenstand intensiver Verhandlungen und auch Streitigkeiten ist die Konkretisierung der Voraussetzungen und Reichweite der im Forschungskooperationsvertrag enthaltenen Nutzungsrechtsregelungen. Unproblematisch gestaltet sich dabei im Regelfall die Regelung der Nutzungsrechte an den Forschungsergebnissen und dem Background für die Durchführung der vertraglich vorgesehenen Forschung. Ebenso konfliktfrei verläuft zumeist die Handhabung der in den meisten Kooperationsverträgen vorgesehenen Nutzungsrechte für die Eigenforschung. Schwieriger gestaltet sich in diesem Zusammenhang bereits die Nutzung für die weitere Auftrags- und Gemeinschaftsforschung mit Wettbewerbern. Einen vollständigen Ausschluss der Forschung mit Dritten wird man wohl häufig als kartellrechtswidrig ansehen müssen. Gleichzeitig kann aus dieser Regelung jedoch auch keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Forschungsergebnisse sowie das Background unbeschränkt für Forschungsprojekte mit Dritten freizugeben und damit Wettbewerbern zugänglich zu machen. Eine Beschränkung der Auftrags- und Gemeinschaftsforschung mit Wettbewerbern ist insoweit möglich.[29]

Die Hauptstreitpunkte betreffen die wirtschaftliche Verwertung: In Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 und 3 der VO. Nr. 1217/2010 sowie den sogenannten „Access“ - Regelungen in staatlich Zuwendungsbedingungen sehen die Parteien zumeist eine Nutzungsberechtigung zur Verwertung der eigenen Forschungsergebnisse vor, wobei das Nutzungsrecht im Regelfall von der Einigung auf „angemessene Bedingungen“ abhängig gemacht wird. Im Rahmen der Umsetzung entsprechender Vertragsklauseln stellen sich häufig eine Vielzahl von Auslegungsfragen. So ist nach dem jeweiligen Wortlaut nicht selten streitig, ob hieraus ein unmittelbarer Anspruch auf eine Nutzung abzuleiten ist. Weiterhin stellt sich die Frage nach geschriebenen oder ungeschriebenen zeitlichen Grenzen der Geltendmachung, da die wirtschaftlichen Verwertungen der Forschungsergebnisse häufig erst viele Jahre nach Beendigung der Forschungskooperation erfolgen und Abhängigkeiten von Forschungsergebnissen und von Background Rechten anderer Partner erst dann zutage treten. Darüber hinaus kann streitig sein, welche Anforderungen an die Forschungsergebnisse zu stellen sind, die einen Anspruch auf Nutzung der Forschungsergebnisse und des Backgrounds der anderen Forschungspartner auslösen können. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass allein die Aufnahme von Forschungsergebnissen in einem einvernehmlich formulierten Projektabschlussbericht nicht ausreicht, um ein Forschungsergebnis zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Einräumung eines Nutzungsrechtes zu machen, sondern es muss darüber hinaus noch geprüft werden, ob sich in dem Forschungsergebnis, welches der Anspruchsgläubiger unter Rückgriff auf das Forschungsergebnis beziehungsweise das Background-Recht des Forschungspartners nutzen will, die ursprünglich formulierten Forschungsziele realisiert finden. Besondere Fragen stellen sich zudem dann, wenn die Nutzungsrechtsregelungen hinsichtlich der patentrechtlich geschützten Forschungsergebnisse und des Backgrounds durch spezifische Verwertungsmodelle und Verwertungsabsichten geprägt sind. Dies gilt z. B. für Forschungskooperationen, welche auf Lieferbeziehungen oder die gemeinsame Errichtung von Produktionsanlagen gerichtet sind.[30] Gleiches gilt für Forschungskooperationen, die auf eine Etablierung von Industriestandards zielen.[31] Zudem gibt es insbesondere bei Forschungskooperationen im biotechnologischen Bereich sowie auch im Softwarebereich in der Verwertung häufig Open Source-Regime, welche Nutzungsrechtsregelungen prägen.

Trotz des zuvor skizzierten Variantenreichtums der Nutzungsrechtsregelungen geht es im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen im Kern um die Frage, wie weit die Verpflichtung des Patentinhabers zur Gewährung eines Nutzungsrechtes gegenüber den weiteren Kooperationspartnern reicht, um die vertraglich vorgesehenen Forschungs- und Verwertungsziele zu ermöglichen. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage treffen die einleitend beschriebenen Interessensunterschiede hinsichtlich der aus dem Patent abgeleiteten Position einerseits und der Gemeinschaftspflicht aus der Zusammenarbeit andererseits aufeinander.

Zunächst sind die Nutzungsrechtsregelungen hinsichtlich der Forschungsergebnisse und des Backgrounds als Lizenzen zu qualifizieren, so dass die Zweckübertragungslehre zur Auslegung heranzuziehen ist. Aus der im gesamten Immaterialgüterrecht geltenden Zweckübertragungslehre folgt, dass ein Erfinder bei der Nutzungsrechtseinräumung nur so wenig Rechte wie möglich aufgeben will.[32] Insoweit sind Nutzungsrechtsregelungen eng auszulegen und der Umfang der Nutzung wird durch den verfolgten Zweck beschränkt.

Eine Beschränkung auf diesen Auslegungsgrundsatz würde jedoch den Kooperationscharakter und damit die gesellschaftsrechtliche Komponente entsprechender Forschungskooperationen vernachlässigen. Forschungskooperationen dürften im Regelfall als Gelegenheitsgesellschaften zu qualifizieren sein, welche zur gemeinsamen Zweckverfolgung, nämlich der Erreichung der definierten Forschungsziele, gebildet werden. In Abhängigkeit von der Reichweite der Zusammenarbeit wird man im Regelfall neben der gemeinsamen Forschung auch die gemeinsame Verwertung als Zweck der Gesellschaft definieren könne. Von der Erzielung eines gemeinsamen Zweckes und damit von einer Gelegenheitsgesellschaft wird man auch dann ausgehen können, wenn die Forschungskooperation arbeitsteilig durchgeführt wird, das heißt, dass jeder Forschungspartner die ihm zugewiesene Aufgabe eigenverantwortlich und selbstständig durchführt. In diesem Fall ergibt sich der gemeinsame Zweck durch die Bündelungsfunktion der Forschungskooperation, die aus der gemeinsamen Definition der Ziele sowie dem bezweckten Austausch von Forschungsergebnissen resultiert. Eine Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nach §§ 706 ff. BGB kommt bei den gesellschaftsähnlichen Forschungskooperationen in Frage, wenn die Forschungspartner die jeweiligen Interessen hinsichtlich des gemeinsamen Forschungsprojektes auf längere Zeit verknüpfen und diese Verbindung in gemeinsamen Mitwirkungspflichten und einem Informationsaustausch zum Ausdruck kommt. Diese Elemente wird man – unabhängig von den unter Punkt I dargestellten vielfältigen Erscheinungsformen – im Regelfall bejahen können. Hieraus resultiert auch eine Anwendbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht. Diese ist mit der Verpflichtung zur Förderung des Gesellschaftzwecks verbunden, welcher bei Forschungskooperationen auf die Erreichung des gemeinsamen Forschungsziels und – in Abhängigkeit von der jeweiligen Zieldefinition – auch auf die Verwertung der daraus resultierenden Forschungsergebnisse gerichtet ist. Insoweit gewinnt diese gesellschaftsrechtliche Treupflicht eine Relevanz bei der Auslegung der Nutzungsrechtsregelungen.[33] Hieraus resultiert kein allgemeiner Beistandspakt, welcher mit einem schrankenlosen Zugang zu den Forschungsergebnissen und den Background-Rechten des Vertragspartners verbunden ist, jedoch ist dieser Grundsatz dann heranzuziehen, wenn es um die Ableitung des Anspruchs auf Einräumung eines Nutzungsrechtes an Patenten geht, welche durch die Verwertung der gemeinsam hervorgebrachten Forschungsergebnisse verletzt werden. Dabei ist die gesellschaftsrechtliche Förderungspflicht durch die Definition des gemeinsamen Zieles beschränkt, das heißt der Anspruch auf ein Nutzungsrecht wird auf den für die gemeinsame Zielerreichung notwendigen Umfang begrenzt und geht nicht über das Gesellschaftsziel hinaus. Innerhalb dieser Grenzen begründet diese gesellschaftsrechtliche Treupflicht einen Grundsatz, der bei der Auslegung der Regelung der gemeinschaftlichen Forschung zu berücksichtigen ist. Dabei entsteht auch kein Widerspruch zur Zweckübertragungslehre, da dieser ebenfalls auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck abstellt.

VI.              Projektmanagement

Die Darstellung zeigt, dass die Handhabung von Patenten in Forschungskooperationen zu zahlreichen Interessenskollisionen führt, welche nicht (vollständig) in der Vertragsgestaltung aufgelöst werden können, sondern es sind projektbegleitende Lenkungsentscheidungen beziehungsweise Streitentscheidungen notwendig. Hierzu gehören z.B. die Fragen, welchem Partner ein Forschungsergebnis nach den Umständen der Erfindungshervorbringung beziehungsweise nach der sachlichen Kategorisierung rechtlich zuzuordnen ist oder die Regelungsprobleme, die aus der Feststellung einer patentrechtlichen Abhängigkeit oder einer Patentverletzung während der Projektdurchführung resultieren. Diese Konstellationen erlauben keine Verlagerung auf projektnachgelagerte Streitentscheidungen, sondern es sind unmittelbare Lenkungsentscheidungen und Anpassungen des Forschungsplanes notwendig, um Blockierungen der Projektdurchführung zu verhindern und Patentanmeldungen nicht durch Verzögerungen zu gefährden. Dies ist eine Aufgabe des rechtlichen Projektmanagements, welches auf die Umstände, die die Erreichung der Projektziele gefährden, zu reagieren hat.[34] In der Praxis der Forschungskooperationen erweist es sich als vorteilhaft, potentielle Konfliktsituationen bereits in einer frühen Phase der Forschungskooperation zu klären bevor die Verwertungsphase erreicht wird, da Streitigkeiten über die Zuordnung von Forschungsergebnissen oder über die Abhängigkeit von vorvertraglich bestehenden Patenten eines Kooperationspartners in der dem Forschungsprojekt folgenden Verwertung der Forschungsergebnisse häufig zu Patentverletzungsstreitigkeiten führen, welche sowohl hinsichtlich der Kosten- und Schadensersatzrisiken als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Markt zumeist deutlich belastender für die beteiligten Unternehmen sind als die frühe Streitklärung in der Phase Forschungskooperation.

Verträge sehen häufig Steuerungsgremien vor, welche mit Vertretern der Parteien besetzt sind. Denkbar sind auch projektbegleitende Streitlösungsmechanismen über ein Dispute Adjudication Board (DAB). Es handelt sich um spezielle Gremien, die zur Streitentscheidung einberufen werden können und – je nach Ausgestaltung – auch mediatorisch wirken. Das DAB kann aus einem oder drei Mitglieder bestehen, deren Zusammensetzung sich nach dem Streitgegenstand richtet, das heißt es werden Techniker und Wissenschaftler aus dem betroffenen technischen Gebiet sowie Juristen berufen. Zumeist konstituiert sich das DAB ad hoc bei Auftreten eines Streites, jedoch gibt es in größeren Projekten auch ständige DABs. Das DAB wird nicht als Schiedsgericht behandelt, so dass die getroffene Entscheidung auch nicht als Schiedsspruch zu qualifizieren ist.[35] Das Dispute Adjudication Board erlaubt eine vertragsbegleitende Streitbeilegung, welche durch das Schiedsgericht als weitere Stufe der Konfliktbewältigung ergänzt wird. Alternativ kommen auch reine Mediationsverfahren oder hybride Streitlösungsmechanismen in Frage.

In vielen Forschungs- und Entwicklungskooperationen sind abschließende Streitentscheidungen über Schiedsgerichte vorgesehen, welche insbesondere deshalb gewählt werden, weil ein Schutz der Vertraulichkeit der technischen Informationen gesichert werden kann und auch eine streitspezifische Besetzung des Entscheidungsgremiums bevorzugt wird. Da häufig Patente den Gegenstand von Streitigkeiten in Forschungskooperationen bilden, stellt sich die Frage nach der Schiedsfähigkeit solcher Patentstreitigkeiten. So ist zu berücksichtigen, dass z. B. in Deutschland alle Patentverletzungsstreitigkeiten exklusiv den Patentstreitkammern zugewiesen sind und dass für Streitigkeiten hinsichtlich der Nichtigkeit von Patenten allein die Zuständigkeit des Bundespatentgerichtes vorgesehen ist. Das Patentnichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Demgegenüber sind Streitigkeiten über die Zuordnung und die Verletzung eines Patentes nach allgemeiner Ansicht schiedsfähig.[36] Weiterhin kann ein Schiedsgericht zwar nicht allgemeinverbindlich die Nichtigkeit eines Patentes feststellen, jedoch ist grundsätzlich der Auffassung zu folgen, welche annimmt, dass durch ein Schiedsgericht die Verurteilung zu einem Verzicht auf ein Patent erfolgen kann.[37] Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Schiedsfähigkeit in Streitigkeiten hinsichtlich eines nationalen Patentes nach den jeweiligen nationalen Regelungen zu beurteilen ist und sich nicht nach dem Recht richtet, welches in der vertraglichen Rechtswahlklausel bestimmt wurde.[38] Patentstreitigkeiten in Forschungskooperation berühren – wie zuvor im Einzelnen dargestellt – jedoch meist nicht Fragen der Nichtigkeit eines Patentes, sondern vornehmlich die Fragen der Patentinhaberschaft und der Nutzungsrechte hieran. Diese Gegenstände sind unstreitig schiedsfähig.

VII.            Fazit

Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungskooperationsprojekte eine Vielzahl von Interessenskollisionen hinsichtlich der Ergebniszuordnung sowie der Nutzung der Ergebnissen und der eingebrachten Background Rechten entstehen können, welche sich auch bei einer differenzierenden und einzelfallgerechten Vertragsgestaltung nicht antizipieren und auflösen lassen, sondern es besteht ein Bedarf an projektbegleitenden Lenkungs- und Streitentscheidungen. Insoweit ist ein aktives Patentmanagement in solchen Projekten erforderlich.




Autoren

Name:
Prof. Dr. Nils Heide  Elektronische Visitenkarte
Forschungsgebiet:
Patentrecht, Forschungs- und Entwicklungskooperationen, Lizenzen, Know-How- und Softwareschutz, Rechtsfragen der Künstlichen Intelligenz, Open Innovation Modelle, IP Rechte in China
Funktion:
Honorarprofessor
Lehrgebiet:
Patentrecht, IP Management, KI Recht
Studiengang:
Verpackungstechnik (Bachelor, 7 Semester)
Fakultät:
Fakultät Druck und Medien
Raum:
-, Nobelstraße 10 (Hörsaalbau)
Homepage:
http://www.gleiss-grosse.com/heide/
Nils Heide

Eingetragen von

Name:
Prof. Dr. Nils Heide  Elektronische Visitenkarte


Mehr zu diesem Autor
Sie haben eine Frage oder einen Kommentar zu diesem Beitrag?