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Akkreditierung von Studiengängen

Als systemakkreditierte Hochschule ist die HdM berechtigt, die Qualität ihrer Studienprogramme durch interne Verfahren eigenständig zu prüfen und die Studiengänge daraufhin intern zu akkreditieren. Gesetzliche Grundlagen sind der Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017) und die Kriterien der Studienakkreditierungsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 18.04.2018. 

 

Das System der HdM zur internen Akkreditierung überprüft dauerhaft und nachhaltig die Umsetzung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien der Studienakkreditierungsverordnung durch die Studiengänge (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 StAkkrVO).

  • Mit den Grundsatzbeschlüssen zur Einführung neuer Studiengänge werden die formalen Kriterien nach §§ 3-6 StAkkrVO geprüft und verabschiedet. Die Studiengänge erläutern sie in Teil A ihrer Info-Blätter.
  • Die Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge werden bei neu einzurichtenden Studiengängen im Rahmen der Vorprüfung zu den Audits, bei laufenden Studiengängen im Rahmen der hochschulinternen Verfahren zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge geprüft. Sie geben Aufschluss über die Umsetzung der Kriterien für die Modularisierung und das Leistungspunktesystem (§§ 7-8 StAkkrVO).
  • Im Rahmen der Hauptprüfung zu den Audits überprüft das Gutachterteam auf Basis der Studiengangkonzepte und der Vor-Ort-Gespräche
    • die Umsetzung der fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge (§§ 11-15 StAkkrVO)
      • Qualifikationsziele und Abschlussniveau (§ 11 StAkkrVO)
      • Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (§ 12 StAkkrVO)
      • Fachlich-Inhaltliche Gestaltung der Studiengänge (§ 13 StAkkrVO)
      • Studienerfolg (§ 14 StAkkrVO)
      • Geschlechtergerechtigkeit (§ 15 StAkkrVO)
    • die Umsetzung der hochschulspezifischen Kriterien
      • Ziele und Positionierung des Studiengangs
      • Forschung, Entwicklung, Medienproduktion, Existenzgründung
      • Internationale Ausrichtung

 

Das Siegel des Akkreditierungsrats wird nach erfolgreichem Durchlaufen der Audits vergeben. Der Prozess sieht folgende Schritte vor:

  • Neu einzurichtende Studiengänge werden vor den Einrichtungsbeschlüssen der Gremien auf der Basis von Audits überprüft und erstmalig akkreditiert. Bestehende Studiengänge werden ebenfalls auf der Basis von Audits alle acht Jahre turnusmäßig überprüft und reakkreditiert. Bei wesentlichen inhaltlichen oder strukturellen Veränderungen werden bestehende Studiengänge noch vor Ablauf der Akkreditierungsfrist vorzeitig reauditiert bzw. reakkreditiert.
  • Die Audit-Kommissionen setzen sich zusammen aus Mitgliedern des Rektorats und des zuständigen Dekanats, Lehrenden aus anderen Fakultäten, externen Wissenschafts- und Wirtschaftsvertreter, internen und externen Studierenden sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Das Qualitätsmanagementsystem sichert so die Beteiligung aller Statusgruppen an der regelmäßigen Bewertung der Studiengänge (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 StAkkrVO).
  • Nach Abschluss des Audits verfassen die Kommissionsmitglieder einen Abschlussbericht, der eine Bewertung des Studiengangs, Stellungnahmen zur Einhaltung der StAkkrVO sowie hochschulinterner Kriterien für Studiengänge, Auflagen und verbindliche Arbeitsaufträge und/oder Empfehlungen und Hinweise zur Weiterentwicklung enthält. 
  • Auf Grundlage einer Qualitätsbewertung durch die Kommission – dokumentiert im Abschlussbericht zum Audit – bestätigt der Senat die Erfüllung der Kriterien der StAkkrVO für Studiengänge und empfiehlt die interne Akkreditierung. Nach der Beschlussfassung spricht der Rektor als Vorsitzender des Senats die Akkreditierung des Studiengangs für die Dauer von acht Jahren aus. Im Fall von Auflagen erfolgt eine vorläufige interne Akkreditierung bis zum Ende der Frist zur Auflagenerfüllung.
  • Die Studiengänge sind verpflichtet, die in den Abschlussberichten aufgeführten Maßnahmen zur Behebung von Defiziten zu erfüllen sowie sich mit gegebenen Impulsen auseinanderzusetzen (vgl. Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StAkkrVO). Die Mitarbeitenden im Qualitätsmanagement überprüfen die Umsetzung der Maßnahmen und legen die Informationen dem Senat zur Entscheidung vor.