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Finanzielle Unterstützung

Finanzielle Unterstützung

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), ist ein monatlicher Betrag der zu einem Anteil von jeweils 50 Prozent aus einem staatlichen Zuschuss und einem zinslosen Darlehen des Staates besteht, welches fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung zurückgezahlt werden muss. 

Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern in Form von beispielsweise, der Erhöhung des Bedarfssatzes um einem Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind im Alter bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. 

Weiterführende Informationen zu den Anspruchsvorrausetzungen und Antragsformularen zum BAföG finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder beim Studierendenwerk Stuttgart

Kontakt: 
Studentenwerk Stuttgart
Amt für Ausbildungsförderung
Holzgartenstraße 11
70174 Stuttgart
Telefon: 0711-9574-517 oder -509
E-Mail: bafoeg@sws-internet.de

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) 

Studierende, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) befinden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Für Studierende mit Kind können jedoch so genannte  "nicht ausbildungsgeprägte" Mehrkosten entstehen und demnach unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarfszuschlag verursachen. Dieser kann gewährt werden, wenn der Antragsteller alleinerziehend und bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches ist.

Demnach können ab der 13. Schwangerschaftswoche Hilfebedürftige einen Mehrbedarfszuschlag beantragen, wenn sie BAföG oder andere soziale Leistungen beziehen. Ebenso können einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden, wie Erstausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung für werdende Mütter, Baby- und Möbel-Erstausstattung. 

Die Kinder von Studierenden haben hinzu einen selbständigen Sozialhilfeanspruch und können demnach, im Falle eines niedrigen Einkommens, ausschließlich für sich selbst Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. 

Anträge müssen schriftlich beim zuständigen Sozialamt eingereicht und begründet werden.

Kontakt: 
Sozialamt 
Schwabenzentrum B2 (Baurechtsamt / Sozialamt)
Eberhardstraße 33
70173 Stuttgart
Telefon: 0711-216-59000
E-Mail: poststelle.sozialamt@stuttgart.de
 

Wohngeld

Wohngeld wird als staatlicher Mietzuschuss gezahlt und gilt in der Regel nicht für Studierende, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) befinden. 

Dennoch besteht ein Anspruch auf Wohngeld, wenn:

  • Eine Person im Haushalt lebt, die keinen BAföG-Anspruch hat
  • Der Anspruch auf Leistungen des BAföG abgelaufen ist
  • Eine selbständige Haushaltsführung vorliegt

Anträge müssen schriftlich beim zuständigen Sozialamt eingereicht und begründet werden.



Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten

Eltern die sich in Erstausbildung, befinden oder berufstätig sind können beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Bezuschussung der Betreuungskosten für die Kindertagespflege stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier die Übernahme von Kosten für Tagesmutter, Kinderkrippe, Kindergarten oder Hort getätigt werden. 

Kontakt: 
Jugendamt
Wilhelmstraße (M) 3
70182 Stuttgart
Telefon: 0711-216-55555
E-Mail: Poststelle.Jugendamt@stuttgart.de

 

FamilienCard der Stadt Stuttgart

Die FamilienCard kann für alle Stuttgarter Kinder und Jugendliche von Geburt bis einschließlich zum 16 Lebensjahr benantragt werden. Um die Karte erhalten zu können muss der Gesamtbetrag des Familieneinkommens jährlich unter 60.000 Euro liegen. Die FamilienCard dient als Zahlungsmittel für die verschiedenen Freizeit- und Bildungsangebote und beeihnhaltet eine freiwillige sozialen Leistung der Stadt Stuttgart.

Benatragt werden kann die Karte in den Bürgerbüros der Stadt Stuttgart.