Sonderregelungen für Studierende mit familiären Betreuungspflichten
Sonderregelungen für Studierende mit Kind sind ein wichtiger Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung. Zu diesen Sonderregelungen gehören die Verlängerung der Fristen für das Grundstudium bzw. den Studienabschluss oder die Erbringung von bis zu 3 Prüfungsleistungen, falls Studierende sich aufgrund der Kinderbetreuung im Urlaubssemester befinden.
Studierende, die Anspruch auf Elternzeit entsprechend Paragraph 15 Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben, können die folgenden Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Der/die Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
In Abweichung zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht der Anspruch bis das zu
betreuende Kind das neunte Lebensjahr vollendet hat.
Fristverlängerung
Studierende, die unter den genannten Personenkreis fallen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in Teil B hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Dabei gelten folgende Regelungen:
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Fristen für Wiederholungsprüfungen können um bis zu zwei Semester verlängert werden.
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Die Frist für die Erbringung aller Leistungen des Grundstudiums, die Frist für den Eintritt in das Praktische Studiensemester und die Frist für die Erbringung der Bachelorprüfung verlängern sich für jedes Semester, indem die/der Studierende zum berechtigten Personenkreis zählt, um ein halbes Semester. Dementsprechend verlängert sich die Frist zur Erbringung des Grundstudiums um bis zu 2 Semester, die Frist für den Eintritt in das Praktische Studiensemester um bis zu 3 Semester und die Frist zur Erbringung des Hauptstudiums um bis zu 5 Semester.
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Studierende, die vor der Ausgabe der Abschlussarbeit glaubhaft machen, dass die
Familienpflichten über einen Zeitraum, der über die reguläre Bearbeitungszeit der
Abschlussarbeit hinaus geht, zu leisten sind, können beim zuständigen Prüfungsausschuss die
Ausgabe einer Abschlussarbeit beantragen, die eine um bis zu 50% (50 von 100) verlängerte
Bearbeitungszeit ermöglicht.
Prüfungsanmeldung
Studierende, die unter den genannten Personenkreis fallen, sind berechtigt, in einem Urlaubssemester bis zu 3 Prüfungsleistungen zu erbringen, wenn die Beurlaubung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder steht.
Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mathias Hinkelmann (Prorektor für Lehre)
E-Mail: hinkelmann@hdm-stuttgart.de
Telefon: 0711-8923-2002